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Der liebe Gott und die Eigenverwaltung

Mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) traten im März 2012 Änderungen der Insolvenzordnung (InsO) in Kraft. Die Eigenverwaltung nach § 270a InsO kann zum Einsatz kommen, wenn eine Insolvenz nicht mehr zu vermeiden ist, das Unternehmen gleichwohl über einen fortführungswürdigen Geschäftsbetrieb und eine Sanierungsperspektive verfügt.

Sanierungsberater Thomas Planer und Rechtsanwalt Stephan Jaeger sind Experten auf diesem Gebiet. Sie zeigen, mit welchen Schwierigkeiten Eigenverwaltungsverfahren im juristischen Alltag konfrontiert sind.

Fehlende Rechtsmittel gegen verfahrensleitende Beschlüsse des Insolvenzrichters verlagern die zu gewährende Rechtssicherheit in nicht immer fundierte Haltungen des gesetzlichen Richters. Wenn ein Richter seine Entscheidung mit den Worten „Über mir ist nur der liebe Gott“ begleiten kann, wundert es nicht, dass Entscheidungen dieser Qualität als Willkür gewertet werden. Dass der übliche Rat der Kommentare darin gipfelt, dem dadurch zu begegnen, dass man frühzeitig das Gespräch mit dem Gericht bzw. dem zuständig bleibenden Richter sucht, nicht zielführend sein muss, merkt man daran, wenn Türen und Ohren des Gerichts hierfür verschlossen bleiben.

Trotz der Tatsache, dass der Gesetzgeber der Eigenverwaltung zu einer mittlerweile spürbaren praktischen Bedeutung verholfen hat und die wirtschaftlichen Ergebnisse für die Gläubiger besser sind als die der Regelverwaltung, hat die Eigenverwaltung viele Skeptiker und Gegner, die ihr das Leben schwer machen. Bisweilen dürften es persönliche Interessen sein, die diese Gegnerschaft begründen. Gerade dann, wenn man sich als Insolvenzverwalter bei Gericht positioniert hat, weil man die dort herrschende Vorstellung von Insolvenzverwaltung adaptiert hat, ist das Vorschlagsrecht des Schuldners, die Auswahl des Sachwalters betreffend, eine neue Herausforderung. Was für die Auswahl des Sachwalters in § 270 b InsO (Schutzschirmverfahren) gilt, sollte daher für das viel häufiger angewendete Verfahren nach § 270a InsO ebenso gelten. Gleiches sollte für die Begründung von Masseverbindlichkeiten gelten, was der Gesetzgeber bislang unerklärlicherweise lediglich dem Schutzschirmverfahren vorbehalten hat.

Regel- vs. Eigenverwaltung: Konflikte vorprogrammiert
Regelverwaltung und Eigenverwaltung konkurrieren darum, welches Verfahren die Interessen der Gläubiger am besten wahrt. Wenn das Gericht diesem Konflikt damit begegnet, dass es dem Misstrauen in eine engagierte Eigenverwaltung mit der Einsetzung eines Sachwalters Rechnung trägt, der das Verfahren sehr gern an sich zieht, muss es nicht wundern, wenn diese Eigenverwaltung scheitert. Keinesfalls sollte daher ein von Gericht eingesetzter Sachwalter Insolvenzverwalter im selben Verfahren werden können. Den Gläubigerinteressen wird bestimmt dann optimal Rechnung getragen, wenn der vom Gericht eingesetzte, vor Antragstellung als Gutachter bzw. Sachverständige niemals derjenige sein wird, der als Sach- oder Insolvenzverwalter für das Verfahren ausgewählt wird. Engagierte Eigenverwaltung benötigt für diesen Zweck einen ebenso engagierten Sachwalter, der seine Rolle als „Aufsichtsrat“ versteht und nicht als „verschmähter Vorstand“. Der Gesetzgeber hat beiden Organen die Aufgabe zugewiesen, den obersten gesetzlichen Zweck zu erreichen. Daran muss auch das Recht des Eigenverwalters gemessen werden, einen aus seiner Sicht dafür geeigneten, freilich unabhängigen Sachwalter wählen und behalten zu dürfen, wie der Sachwalter das Recht hat, der Eigenverwaltung zu attestieren, dass sie nicht geeignet ist, den gesetzlichen Zweck zu erreichen. Das ist ein kritisches Miteinander und kein destruktives Gegeneinander.

Skrupellose Eigenverwalter sind ebenso wenig geeignet die Eigenverwaltung zu diskriminieren, wie strafbar eigennützig agierende Insolvenzverwalter die Insolvenzordnung in Verruf bringen konnten.

 

 

 

Bild: kalhh /Pixabay

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