TopMenü

Missbrauch der Eigenverwaltung in der Insolvenz

Die Eigenverwaltung ist konstruktionsbedingt missbrauchsanfällig

Die Ziele des Gesetzgebers bei der Eigenverwaltung sind auch fünf Jahre nach der Einführung nicht erreicht worden. Die Alternative zur Abschaffung ist nur eine spürbare Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen zu Eigenverwaltungsverfahren.

Die Eigenverwaltung, eingeführt mit dem ESUG („Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“) am 1.3.2012, wird gerne als Erfolgsgeschichte verkauft. Die Ziele seien im Wesentlichen erreicht, heißt es beispielsweise beim Deutschen Anwaltverein. Aber ist das wirklich so? Sind die Ansätze und Ziele des Gesetzgebers verwirklicht, eine frühere Antragstellung, einen stärkere Einbindung der Gläubiger und eine professionelle schuldnergetriebene Sanierung zum Erhalt des Unternehmens in eigenen Händen bei gleichzeitiger Erfüllung von § 1 InsO zu erreichen?

Die Antwort darauf kann (leider) nur lauten: Nein, diese Ziele sind nicht erreicht worden. Die Eigenverwaltung gehört, kurz gesagt, abgeschafft. Die Alternative zur Abschaffung ist mindestens eine spürbare Verschärfung der Zugangsvo-raussetzungen zu Eigenverwaltungsverfahren.

ESUG verschärft Missbrauchsanfälligkeit
Die Eigenverwaltung ist – konstruktionsbedingt – missbrauchsanfällig, und die Missbrauchsanfälligkeit wird durch das ESUG massiv verschärft. Die gesetzmäßige Verfahrensleitung und -durchführung ist ebenfalls vielfach nicht gewährleis-tet, auch wegen vielfach schlechter Leistungen von Beratern. Rund die Hälfte der Eigenverwaltungsverfahren führt später in die Regelinsolvenz, die durchschnittliche Verfahrensdauer liegt in Wahrheit bei 763 Tagen (Quelle: Boston Consulting Group, „Fünf Jahre ESUG“) anstatt bei den vielfach beschworenen neun bis zehn Monaten, und die Behauptung, dass eher kein Einfluss auf die Unabhängigkeit der Sachwalter ausgeübt wird, ist schlicht unwahr, wie Insolvenzpraktiker wissen. Häufig ist er in ein vom Berater gesponnenes Abhängigkeitssystem eingebunden und nimmt seine gesetzlichen Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, weil er auf die nächste Empfehlung schielt.

Unsitte beratergesteuerte Auswahl
Die vielfach beratergesteuerte Auswahl des vorläufigen Sachwalters ist daher zu einer echten Unsitte geworden, die auch auf der oftmals manipulativen Zusammensetzung der Gläubigerausschüsse, gesteuert durch den Berater, fußt. Sinnvoll erscheint in dem Zusammenhang die Forderung des Bundesarbeitskreises der Insolvenzgerichte (BAKInsO)InsO, dass der Gläubigerausschuss drei Vorschläge für den vorläufigen Sachwalter beim Insolvenzgericht einreicht.

Schuldner kann nicht Interessenwahrer der Gläubiger sein
Zumal die Praxis zeigt, dass der Schuldner nicht Interessenwahrer der Gläubiger sein kann, da er – schon gar nicht in wirtschaftlichen Notzeiten – bereit sein wird, wirtschaftliche Eigeninteressen dem Gläubigergesamtinteresse unterzuord-nen. Das ist der stärkste Fall einer gesetzlich verursachten, aber negierten „Interessenkollision“. Und wenn der Sachwalter dann kein neutraler Wächter ist, weil er faktisch vom Schuldner oder dessen Berater bestimmt wird und nur auf die nächste Bestellung durch den Berater schielt, konterkariert dies die Gesetzmäßigkeit der Eigenverwaltung und stellt erheblich in Frage, ob die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger als Zweck der Insolvenzordnung dauerhaft erreicht wird. Weitere Folgen dieses nicht mehr unabhängigen Verhaltens des Sachwalters sind dann auch allzu häufig Verletzungen der gesetzlichen Vorschriften, etwa der Anzeigepflicht durch den Sachwalter.

Enorme Beratungskosten
Ebenso verbilligt die Eigenverwaltung die Verfahren nicht, im Gegenteil und stets dann, wenn sie scheitert, was in fast der Hälfte der Verfahren geschieht. Vielmehr entstehen regelmäßig enorme Beratungskosten, sodass die Gefahr einer kostenträchtigen Nebeninsolvenzverwaltung besteht. Das ist für Kleinunternehmen untragbar – gerade dann, wenn die Eigenverwaltung schlussendlich in die Regelinsolvenz führt. Dann stehen keine ausreichenden Mittel mehr für die leistungswirtschaftliche Sanierung zur Verfügung. Der einzige „Schuss“ ist vertan (vgl. hierzu ausf. Hammes, NZI 7/2017, S. 233 ff.).

Trotz„Lernkurve“ der Gläubiger und Gerichte – Eigenverwaltung an  härtere Bedingungen knüpfen
Fünf Jahre nach Inkrafttreten des ESUG ist im März 2017 die Evaluation des Reformgesetzes eingeleitet worden. Den Auftrag haben die Professoren Dres. Thole (Köln), Jacoby (Bielefeld) und Madaus (Halle/Saale) erhalten. Es steht aber zu befürchten, dass die Evaluation keine konkreten Ergebnisse für die Praxis bringen wird. Ändern wird sich vermutlich nichts, jedenfalls nichts von Bedeutung, wenn man von der starken Abnahme der Eigenverwaltungsverfahren einmal absieht, was auch der „Lernkurve“ der Gläubiger und Gerichte zu verdanken ist. Dabei ist es zwingend notwendig, den Zugang zur (vorläufigen) Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) dahingehend zu überarbeiten, dass die Anordnung einer Eigenverwaltung an härtere Bedingungen geknüpft wird (s. hierzu https://www.rae-hammes.de/images/aktuelles/Evaluation-ESUG-2017_06-19-Norddeutsches-Insolvenzforum.pdf, dort S. 33-35).

Bild: geralt/pixabay

, , , , , ,

3 Responses to Die Eigenverwaltung ist konstruktionsbedingt missbrauchsanfällig

  1. Avatar-Foto
    Barbara Brenner 29. August 2017 at 12:54 #

    Aber Herr Kollege Hammes hat doch völlig recht: Eigenverwaltung in der Hand von Experten bedeutet in der Praxis, dass die Gläubiger völlig unkontrolliert hinter’s Licht geführt werden. Die Verfahren, an denen ich für Gläubiger teilgenommen habe, waren ohne Ausnahme zu dem Zweck initiiert worden, die – z.T. strafrechtliche – Haftung des Managements zu vertuschen. Da sich in diesen Verfahren ja auch immer wieder dieselben Beratungsunternehmen gegenseitig ins Mandat bringen (inklusive Sachwalter und Gläubigerausschuß), kann das Procedere ruhig als institutionalisiert bezeichnet werden. Deshalb ist es ja so gefährlich (im Strafrecht würde man sagen „gemeinschaftlich“, „gewerbsmäßig“ bzw. „bandenmäßig“ 🙂
    Die Richterinnen und Richter am Insolvenzgericht haben dem – bis vielleicht auf eine Handvoll Ausnahmen – nichts entgegen zu setzen. Das wissen unsere Experten natürlich, und sie nutzen ihre Chance ganz unverschämt aus. Wer möchte es ihnen verdenken?
    Die Lösung ist aber vielleicht nicht, das Institut vollends abzuschaffen, sondern die richterliche Überwachungskompetenz zu erhöhen, d.h, das Verfahren vor die Kammern für Handelssachen zu bringen. Bei den IHK-Handelsrichtern ist die betriebswirtschaftliche Kompetenz vorhanden, die den Gestaltungsmißbrauch auf den ersten Blick erkennt und ihn auch beim Namen nennt.
    Die Gläubiger haben da keine Pflichten: Die müssen für Umsatz sorgen und dürfen die juristischen Probleme wohl mit Fug und Recht der Justiz überlassen, für’s viele Geld, oder?

  2. Avatar-Foto
    Stefan Mairiedl 24. Juni 2017 at 18:34 #

    Sehr geehrter Herr Rae Hammes,

    mit großer Befremdung hatte ich gestern Ihren sehr negativen und unsachliche Art und Weise dargestellt.

    Ich kann das nur so erklären, Sie sind verzweifelt, verzweifelt , rückläufige Verfahrenszahlen, Wettbewerb nimmt zu, da Sie an alten Spielregeln festhalten wollen. Wie waren die Zeiten, wie arrogant gewisse alte Platzhirsche ( Kü & We) nach dem Beschluss vom Amtsgericht in den Unternehmen auftraten.

    Näher möchte ich als ESUG Berater nicht eingehen nur soviel – ESUG ist Teamarbeit erforderlich – hier noch zwei Zitate :

    ESUG ein wertvolles Instrument für Experten – nichts für Amateure“
    RA Dr. Siegfried Beck, Dr. Beck & Partner in INDat-Report 02/2013

    „Für die Beratung in einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bedarf es nicht nur der Kenntnisse eines Insolvenzverwalters, sondern vielmehr auch erweiterter rechtlicher und betriebswirtschaftlicher Kenntnisse bei der Fortführung eines Unternehmens.“
    Dr. Dietmar Onusseit, Vorsitzender Richter am OLG Dresden, sinngemäße Einleitung zu seinem Vortrag am 04.05.2017 in Dresden zum Thema „Haftungsvermeidung für Berater in der Eigenverwaltung“

    • Avatar-Foto
      DIrk Hammes 19. November 2017 at 13:43 #

      Sehr geehrter Herr Mairiedl,

      vielen Dank für Ihre Antwort, die inhaltlich leider kaum Basis für eine sachliche Auseinandersetzung bietet.

      Dass mindestens 42% aller Eigenverwaltungsverfahren scheitern, die Insolvenzanträge selbst laut BCG infolge des ESUG nicht früher gestellt werden, ist ein hineichender Beleg für die zu geringen Anordnungsvoraussetzungen. Welche Ziele mit der Eigenverwaltung verfolgt werden, belegt aktuell auch der Fall „Trigema/Grupp“. Wie Frau Kollegin Brenner dankenswerter Weise ausführt, dienen viele EIgenverwaltungsverfahren verfahrensfremden und gläubigerschädigenden Zwecken. Das kann ich aus meiner Erfahrung nur unterschreiben. Allein die volkswirtschaftlich absurde und rechtswidrige Durchführung von Eigenverwaltungsverfahren lässt mich verzweifeln.

      Mit Ihnen einer Meinung bin ich, dass sowohl die Insolvenzverwaltung als auch die Sanierungsberatung (praktische und theoretische) juristische und betriebswirtschaftliche Kenntnisse erfordern. Hier reden wir aber nicht nur vom „ESUG“, einem bloßen Änderungsgesetz zur InsO. Deshalb bewerte ich den von interessierten Kreisen initiierten „ESUG-Berater“ auch nicht als Qualitätsnachweis, sondern als Marketinggag. Wenn die Eignung beim Insolvenzverwalter (gesetzliche) Bestellungsvoraussetzung ist, so ist dies in der Eigenverwaltung erst recht zu verlangen, die bekanntlich nichts anderes als eine besondere Organisationsform des Insolvenzverfahrens ist. Die Realität sieht leider anders aus.

      Gerne stehe ich für eine weitere Diskussion zu Ihrer Verfügung (hammes@rae-hammes.de).

      Mit besten Grüßen

      Dirk Hammes

Powered by WordPress. Designed by Woo Themes