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Die Fortbestehensprognose bei handelsrechtlicher Überschuldung der Kapitalgesellschaft

Teil 1: Fortbestehensprognose vs. Fortführungsprognose


Begriffliche Unschärfe: Fortbestehensprognose vs. Fortführungsprognose
Aus gegebenem Anlass möchten wir den nachfolgenden Ausführungen zur Fortbestehensprognose deren ausdrückliche Abgrenzung von anderen im Sanierungskontext angewandten Instrumenten, insbesondere der Fortführungsprognose, voranstellen. Denn in der täglichen Praxis der Sanierungsberatung hat sich herausgestellt, dass – selbst im Kreis der Sanierungsexperten – noch immer begriffliche Unschärfen auftreten, die zu Missverständnissen oder sogar Fehlern führen können, die unter Umständen aufgrund der zeitlichen Entwicklung nicht mehr korrigierbar sind und die nebenbei auch erheblichen Einfluss auf die möglicherweise entstehenden Kosten der Sanierung haben. So wird, wenn von einer Überschuldungsprüfung die Rede ist, immer wieder von der Fortführungsprognose gesprochen und umgekehrt. Mittlerweile haben sich jedoch die Begrifflichkeiten im Sprachgebrauch verfestigt, die auf eine klare Trennung beider Prognose-Instrumente und die an sie gestellten Anforderungen und Verwendungszwecke abzielen, auch wenn die äußerliche Ähnlichkeit der dafür verwendeten Termini dies nicht gerade erleichtert.

Positive Fortbestehensprognose als Ausweis der Zahlungsfähigkeit
Die positive Fortbestehensprognose dient dem Steuerberater als Ausweis der Zahlungsfähigkeit eines Mandanten und damit als seine Rechtfertigung für die Aufstellung des Jahresabschlusses unter dem Gesichtspunkt der Fortführung trotz handelsbilanzieller Überschuldung sowie gleichzeitig dem Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft als Bestäti-gung dafür, dass er nicht insolvenzantragspflichtig i. S. d. § 15a InsO ist. Daraus erhellt, dass dabei die Unternehmensentwicklung – da es ja um Zahlungsfähigkeit geht – primär auf der Ebene der Liquidität zu betrachten ist. Daraus folgt weiterhin, dass insolvenzrechtlich relevante Kategorien wie z.B. Rangrücktritte auf dieser Ebene überhaupt nicht vorkommen, weil sie keinerlei liquiditätswirksamen Einfluss haben.

Fortbestehensprognose ist primär Verständigung zwischen Steuerberater und Mandant
Die Fortbestehensprognose ist primär eine Verständigung zwischen Mandant, Steuerberater und ggf. Sanierungsberater und wird nicht zur Verwendung gegenüber Dritten, wie z.B. Banken, Kreditversicherern usw., erstellt. Sie ist also als Instrument der Bonitätsbeurteilung oder Kreditwürdigkeitsprüfung weder gedacht noch geeignet.

Positive Fortführungsprognose stellt umfassend die Krisensituation dar
Die positive Fortführungsprognose dagegen stellt – regelmäßig in Anlehnung an den IDW S-6 ausgefertigt – eine umfassende Beurteilung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens in der Krise dar. Dies schließt i.d.R. die wesentlichen im genannten IDW aufgeführten Elemente ein, wie z.B. Analyse der Krisenursachen, Feststellung des Krisenstadiums, Krisenbewältigungsstrategien und deren Überprüfung auf Umsetzbarkeit anhand von Branchen- und Marktsituation, Produkten / Dienstleistungen, Unternehmensorganisation, Qualität der Führungskräfte und der Mitarbeiter, ein Leitbild des sanierten Unternehmens sowie eine integrierte Unternehmensplanung für drei Jahre. Schon daraus ist ersichtlich, dass eine solche Fortführungsprognose erheblich umfangreicher und aufwändiger sein muss und sich sowohl hinsichtlich des Zweckes und der möglichen Adressaten grundlegend von einer Fortbestehensprognose unterscheidet.

Kreditgeber fordern in erster Linie positive Fortführungsprognose ab
In der täglichen Praxis werden es also primär Finanzierungsgeber sein, die aufgrund eines vom Kreditnehmer vorgelegten Jahresabschlusses oder anhand anderer Informationen (Bankauskünfte, Rating Creditreform, Limitvergabe von Warenkreditversicherern usw.) zu der Beurteilung gelangt sind, dass sich ihr Kreditnehmer in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet und daher ihre Bereitschaft zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung des Kreditengagements entsprechend der Anforderungen des Kreditwesengesetzes und anderer Verpflichtungen (Stichwort: Basel III) von einer positiven Fortführungsprognose abhängig machen. Gleichzeitig ist die Fortführungsprognose im Kontext ihrer Adressaten und des denkbaren Zeitpunktes ihrer Erstellung weder dafür gedacht noch dazu geeignet, den Steuerberater bei der Aufstellung des Jahresabschlusses einer handelsrechtlich überschuldeten Kapitalgesellschaft zu entlasten. Soweit zur begrifflichen Unterscheidung und Klarheit.

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  1. Die Fortbestehensprognose bei handelsrechtlicher Überschuldung der Kapitalgesellschaft - InsolvenzBlog - 22. November 2019

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