Mit dem ESUG hat der Gesetzgeber im Eröffnungsverfahren in Eigenverwaltung (§ 270a InsO) und im Schutzschirmverfahren (§ 270b InsO) die Figur des vorläufigen Sachwalters neu geschaffen. Als eine Art Aufsichtsrat kontrolliert er im Auftrag des Gerichts, dass im vorläufigen Verfahren der rechtliche Rahmen eingehalten wird und die Gläubigerrechte gewahrt bleiben. Trotz seiner bedeutenden Aufgabe ist seine Vergütung aber weder in der Insolvenzordnung (InsO) noch in der insolvenzrechtlichen Vergütungsordnung (InsVV) geregelt.
Für den Sachwalter, der nach Insolvenzeröffnung tätig wird, regelt die InsVV, dass er 60% der Vergütung des Insolvenzverwalters erhält. Ein Beispiel: Bei einer Insolvenzmasse von einer Million Euro sind dies 28.650 Euro. Ein Insolvenzverwalter würde im gleichen Verfahren auf eine Regelvergütung von 47.750 Euro netto kommen. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter erhält für eine regelmäßig dreimonatige Tätigkeit bei gleicher Masse 25% dieser Vergütung, also 11.937,50 Euro.
Gerichtsentscheidungen statt gesetzlicher Regelung
Der vorläufige Sachwalter steht als Einziger ohne gesetzliche Regelung dar. Für seine Vergütung liegen bislang nur fünf veröffentlichte Gerichtsentscheidungen vor. Diese variieren von 15% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters, im oben genannten Fall 7.162,50 Euro, bis hin zu 60% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters. Diesen Satz erhält ein vorläufiger Sachwalter jedenfalls im Schutzschirmverfahren. Bei einer Million Euro Masse sind dies 28.650 Euro. Andere Meinungen billigen dem vorläufigen Sachwalter 25% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters zu, was im Beispielfall 11.937,50 Euro entspricht.
Kosten bei der Eigenverwaltung stets im Blick haben
Die Höhe der Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters spielt aber nicht nur für ihn selbst, sondern auch bei den Kosten der Eigenverwaltung eine gewichtige Rolle. Diese müssen insbesondere die Berater des schuldnerischen Unternehmens im Blick haben. Um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden, hat der vorläufige Sachwalter die Kosten der vorläufigen Eigenverwaltung einschließlich seiner eigenen Vergütung den Kosten einer vorläufigen Insolvenzverwaltung gegenüberzustellen. Bei diesen kann er auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zurückgreifen. Auch die Kosten der Eigenverwaltung lassen sich bezüglich der Beraterkosten für das schuldnerische Unternehmen leicht feststellen. Die Kosten für den vorläufigen Sachwalter sind hingegen aufgrund der unterschiedlich angenommenen Prozentsätze nur schwer ermittelbar.
Welcher Prozentsatz ist maßgeblich?
Vereinzelt herrscht die Meinung, die Vergütung des vorläufigen Sachwalters sei im Rahmen einer Einzelfallentscheidung nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzen. Dagegen sprechen die fehlende Rechtssicherheit und die Tatsache, dass die Vergütungsregelungen der InsVV Anwendung finden.
Die Ansichten, die dem vorläufigen Sachwalter 15 oder 25% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters zubilligen, orientieren sich aufgrund vergleichbarer Aufgabenbereiche am Prozentsatz der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Dieser Vergleich erweist sich jedoch als ungeeignet. Denn: Die InsVV ist vom Verhältnis zwischen der Vergütung des vorläufigen und des endgültig tätigen Amtsträgers geprägt. Richtige Bezugs- und Vergleichsgröße für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist daher nicht die eines vorläufigen Insolvenzverwalters, sondern die eines endgültigen Sachwalters. Nicht zuletzt, da deren Aufgaben vergleichbar sind. Wesentliche Teile der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters fallen – ohnehin dann, wenn die Eigenverwaltung durch einen Insolvenzplan abgeschlossen werden soll – bereits im Eröffnungsverfahren an.
Unabhängig von der Ausgangsgröße der Vergütung des vorläufigen Sachwalters sind allerdings Korrekturen, beispielsweise im Hinblick auf die kurze Dauer des Eröffnungsverfahrens, durch Zu- und Abschläge in der InsVV vorzunehmen: Bei einer Regelvergütung von lediglich 15% der Vergütung eines Insolvenzverwalters werden regelmäßig Zuschläge, bei 60% der Regelvergütung regelmäßig Abschläge in Betracht kommen.
Angemessene Vergütung
Letztlich ist die angemessene Vergütung für einen vorläufigen Sachwalter aber nicht durch Addition und Subtraktion einzelner Zu- und Abschläge, sondern im Rahmen einer Gesamtschau zu finden, die die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Dies sollte unabhängig davon, ob als Regelvergütung für einen vorläufigen Sachwalter von 15, 25 oder 60% der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters ausgegangen wird, im Idealfall letztlich zur gleichen Vergütungshöhe führen.
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Wir haben uns auch in einem aktuellen Verfahren gegen die Vergütung des Sachwalters mit einer Eingabe bei Gericht gewandt. Der Rechtspfleger war durchaus bereit sich mit unseren Einwänden zu beschäftigen und hat die Vergütung um ca. 1/3 gemindert. Dies wurde auch akzeptiert und führte nicht zu Repressalien durch den Sachwalter.
Meine Erfahrung ist auch, dass die Sachwalter in der Eigenverwaltung zum Erhalt und Fortführung des Unternehmens moderate Vergütungen akzeptieren. Es lohnt sich allerdings, die Vergütungen genau anzusehen und bestenfalls sogar schon im Vorfeld mit den wesentlichen Beteiligten abzustimmen. Die gesetzlichen Vorgaben nach der InsVV müssen dabei natürlich beachtet werden. Sie bietet über die Höhe von Zu- und Abschlägen aber eine Anpassung auf den konkreten Einzelfall.