Es ist bei der Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung unumgänglich, dass das Verfahren nicht nachteilig für die Gesamtheit der Gläubiger ist.

Es ist bei der Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung unumgänglich, dass das Verfahren nicht nachteilig für die Gesamtheit der Gläubiger ist.
Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt sollte der Geschäftsführer eine Liquidation einleiten. Im Interview spricht Thomas Uppenbrink über die Möglichkeiten und Chancen eines Liquidationsvergleichs.
Die Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs ist einschneidend für die Insolvenzpraxis. Es kann nicht die Aufgabe der Verwalter sein, Unternehmen nur noch zu zerschlagen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sondern weiterhin dafür zu sorgen, dass sanierungsfähige Unternehmen eine zweite Chance erhalten und Arbeitsplätze gesichert werden.
Damit besteht das Risiko, dass die Rechte der Gläubiger beschnitten werden, wenn ohne formelle Aufsicht Sanierungsverfahren durchgesetzt und durchgeführt werden. Dadurch wächst die Gefahr, ein sehr schuldnerfreundliches Verhalten zu etablieren, das die Gläubigerbefriedigung konterkariert und sich damit gegen das deutsche Insolvenzrecht wendet.
Das neue Gesetz führt dazu, dass die typischen Großgläubiger aus dem Bank- und Energiebereich weitreichende Möglichkeiten erhalten, sich schnell aus einer Insolvenzsituation zurückzuziehen.
Mit dem ESUG in 2012 wurde die Position der Gläubiger im Insolvenzverfahren gestärkt, ohne das eigentliche Anliegen des Gesetzes, die bestmögliche Befriedigung, aus den Augen zu verlieren. Fakt ist, dass die erweiterten Einflussmöglichkeiten in der Praxis durch die überwiegende Anzahl von Gläubigern kaum genutzt wird. Dabei bestehen eine Vielzahl an Möglichkeiten sich als Insolvenzgläubiger auch […]