Die Eigenverwaltung muss sich am Gesamtgläubigerinteresse orientieren Von Dirk Hammes am 19. Januar 2018 in Gastbeitrag Es ist bei der Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung unumgänglich, dass das Verfahren nicht nachteilig für die Gesamtheit der Gläubiger ist.