Wertvolle und praxiserprobte Tipps zum Thema Gläubigerausschuss im eigenverwalteten Insolvenzverfahren gibt Experte Thomas Uppenbrink.

Wertvolle und praxiserprobte Tipps zum Thema Gläubigerausschuss im eigenverwalteten Insolvenzverfahren gibt Experte Thomas Uppenbrink.
Die Auswahl und das Vorschlagswesen des Sachwalters bei kleinen und mittleren Eigenverwaltungsverfahren erweist sich oft als eine schwierige Angelegenheit.
Unternehmen, die eine Insolvenz in Eigenverwaltung erfolgreich abgeschlossen haben und sehr gute Aussichten haben weiter zu bestehen, sollten auch Corona-Hilfen beantragen können, fordert der Sanierungsexperte Thomas Planer.
Ziel der Eigenverwaltung ist, regelmäßig das schuldnerische Unternehmen mittels eines Insolvenzplanes zu sanieren – nicht immer sind im Dual Track Verfahren im M&A Prozess die Ultima Ratio.
Das Forum 270 – Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e.V. hat erstmals in Deutschland Grundsätze definiert, die wesentliche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Durchführung von Eigenverwaltungsverfahren enthalten.
Die Zukunft der Insolvenzverwalter sieht Guido Krüger darin, dass Insolvenzverwalter ihre Kanzleistruktur auf die Zukunft ausrichten, auf ihre Unabhängigkeit pochen und ihre Qualität in der Verwaltung (juristisch und betriebswirtschaftlich) weiter schärfen.
Die Eigenverwaltung hat noch viele Skeptiker und Gegner, die ihr das Leben schwer machen. Bisweilen dürften es persönliche Interessen sein, die diese Gegnerschaft begründen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eigenverwaltende Geschäftsführer bei Pflichtverstößen persönlich haftbar gemacht werden können. Das führt zum einen zu einem höheren Beratungsbedarf bei den Unternehmen – zum anderen könnte es aber auch Auswirkungen auf die Eigenverwaltungspraxis an sich haben. Die Eigenverwaltung ist auf dem besten Weg, die Regelinsolvenz als die führende Form der Insolvenzverwaltung in […]
Es ist bei der Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung unumgänglich, dass das Verfahren nicht nachteilig für die Gesamtheit der Gläubiger ist.