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Reform der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO)

Reform der EuInsVO fördert die Rettungs- und Sanierungskultur

Die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) regelt, welches Recht innerhalb der EU für grenzüberschreitende Insolvenzsachverhalte anwendbar ist – nach Schätzungen der EU sind jährlich rund 50.000 Unternehmen davon betroffen. Allerdings ist die EuInsVO seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2002 nicht mehr verändert worden. Das über zehn Jahre alte Regelwerk spiegelt die nationalen Tendenzen im Insolvenzrecht inzwischen nur noch unzureichend wider, zumal die EUInsVO weitgehend dem wesentlich älteren Entwurf eines entsprechenden Übereinkommens entspricht.

Im Dezember 2012 hat die EU-Kommission einen Änderungsvorschlag zur EuInsVO vorgelegt. Dieser ist überraschend weitgehend und im Großen und Ganzen ein Schritt in die richtige Richtung. Die neue Verordnung berücksichtigt die Erfahrungen aus der Praxis der letzten Dekade und ist damit sicherlich zeitgemäßer. In einzelnen Punkten besteht jedoch noch Nachbesserungsbedarf. Der Vorschlag der Kommission wird nunmehr dem EU-Parlament und dem Rat vorgelegt.

Die fünf Schwerpunkte des Änderungsvorschlages in der Übersicht

1. Internationale Zuständigkeit – Definition COMI
Die Feststellung, welcher Mitgliedsstaat für die Eröffnung zuständig ist, erfolgt über den „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ (Centre of Main Interests – COMI). Der Änderungsvorschlag sieht erstmals eine Definition dessen vor, was unter COMI zu verstehen ist. Darüber hinaus sollen die Gerichte verpflichtet werden, zu prüfen, wo sich der COMI befindet und die Gründe für ihre Entscheidung im Eröffnungsbeschluss anzugeben, auf dem die Zuständigkeit beruht. Gläubiger, die ihren Sitz nicht in dem zuständigen Mitgliedsstaat haben, sollen ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts erhalten.

Der Europäische Gerichtshof hat bei der Auslegung, was unter dem COMI zu verstehen ist, bereits gute Arbeit geleistet. Veränderungen in diesem Bereich können eine Menge unnötiger Verwirrung verursachen. Bei dem Änderungsvorschlag der Kommission ist bedenklich, dass Gläubigern ein Recht eingeräumt werden soll, gegen Eröffnungsbeschlüsse vorzugehen, wenn diese durch das Gericht eines anderen Mitgliedstaats erlassen wurden. Abgesehen davon, ob der EU für derartige Regelungen überhaupt die Kompetenz zusteht, würden Rechtsmittel gegen den Eröffnungsbeschluss sicherlich Sanierungschancen verringern, wenn nicht unmöglich machen.

2. Konzerninsolvenzen

Der Änderungsvorschlag beinhaltet erstmals Regelungen, wie Konzerninsolvenzen behandelt werden sollen. Insolvenzverfahren von verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns sollen durch eine Zusammenarbeit der Gerichte und der Verwalter koordiniert werden.

  • Die Verwalter in den beteiligten Verfahren sollen beantragen können, dass andere Konzern-Verfahren ausgesetzt werden.
  • Zudem sollen diese Verwalter die Möglichkeit haben, einen Rettungsplan für den gesamten Konzern vorzulegen.

Der Vorschlag, dass die Gerichte der einzelnen Mitgliedsstaaten miteinander, aber auch mit den Insolvenzverwaltern, kooperieren und Informationen austauschen sollen, ist zu begrüßen. Abgesehen davon sollte dieses Feld aber nur sehr vorsichtig angefasst werden. Die Herausforderung: Es handelt sich um einen völlig neuen Regelungsgegenstand – bislang existieren in keinem Mitgliedsstaat entsprechende Regelungen zum Konzerninsolvenzrecht. In Deutschland soll im Rahmen der dritten Stufe der Insolvenzrechtsreform ein nationales Konzerninsolvenzrecht geschaffen werden. Derzeit liegt das Gesetz als Diskussionsentwurf des Bundesjustizministeriums vor.

3. Erweiterung des Anwendungsbereiches

Der bisherige Anwendungsbereich der EuInsVO ist vor allem auf die Liquidationsverfahren ausgerichtet und erfasst an Bedeutung gewinnende Sanierungsszenarien nicht. Die Ausweitung des Geltungsbereiches ist daher eine klare Verbesserung. Es handelt sich hierbei um ein berechtigtes Anliegen und eine Koordination erscheint auch für solche grenzüberschreitenden Verfahren grundsätzlich sinnvoll. Man muss allerdings genau betrachten, für welche Verfahren die neue EuInsVO gelten soll. Beispiele hierfür wären etwa nationale Vorinsolvenzverfahren und Verfahren in Eigenverwaltung. Grundsätzlich gilt: Die Sanierung eines Unternehmens sollte durch diesen Schritt nicht erschwert werden.

4. Veröffentlichung von Insolvenzverfahren

In den Mitgliedstaaten besteht derzeit keine Verpflichtung, Entscheidungen über die Verfahrenseröffnung öffentlich bekanntzumachen oder zu registrieren. Der Änderungsvorschlag der Kommission sieht vor, ein elektronisches Register einzuführen, in das die Mitgliedsstaaten relevante Gerichtsentscheidungen in grenzübergreifenden Insolvenzverfahren einstellen müssen. Dies ist ein sehr wichtiger und willkommener Vorschlag. Ein europäisches Insolvenzregister würde die Effektivität und Effizienz deutlich erhöhen. Indem eine Liste von Gesellschaften veröffentlicht wird, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, können Unternehmen schnell und einfach herausfinden, ob ihre Geschäftspartner zahlungsfähig sind oder nicht. Zudem können Gerichte über dieses Register einsehen, ob bereits in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren über ein Unternehmen eingeleitet wurde.

5. Haupt- und Sekundärverfahren

Der Änderungsvorschlag unterzieht die Bestimmungen für Haupt- und Sekundärverfahren einer kritischen Prüfung. Eine schon lang erkannte Problematik besteht darin, dass Sekundärverfahren bisher zwangsläufig Liquidationsverfahren sein müssen, wenn diese sich auf einen Teil der Insolvenzmasse beschränken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Hauptverfahrens gelegen ist. Dies will die EU-Kommission jetzt ändern, da sich diese Vorschrift in der Praxis als Sanierungshindernis erwiesen hat. Sekundärverfahren können künftig auch Sanierungsverfahren sein. Weitere Änderung: Wenn ein Gericht ein Sekundärverfahren eröffnet, soll es den Verfahrenstyp wählen, der nach dem jeweiligen nationalen Recht am besten geeignet ist. Dieser Punkt verdient besonders eine kritische Würdigung – ist man doch gerade in Deutschland bemüht, die Gläubigerrechte auch bei der Auswahl des Verfahrens zu stärken.

Zudem soll die Kooperations- und Mitteilungspflicht zwischen den Verwaltern des Haupt- und des Sekundärverfahrens erweitert werden. Darüber hinaus will die EU-Kommission festlegen, dass der Verwalter des Hauptverfahrens vom Gericht des Sekundärverfahrens vor Eröffnung gehört werden muss.

Links zum Beitrag:
Änderungsvorschlag der Europäischen Kommission vom 12.12.2012:
https://ec.europa.eu/justice/civil/files/insolvency-regulation_de.pdf

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