Nach Eingang eines Insolvenzantrags prüft das Gericht durch den vorläufigen Insolvenzverwalter oder Sachwalter, ob das vorhandene Vermögen ausreichen wird um die Verfahrenskosten (Gerichtsgebühr, Honorar des Insolvenzverwalters, etc.) zu decken. Wird das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt, endet das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters. Der Geschäftsführer bleibt weiter im Amt und sollte eine Liquidation einleiten. Im Interview spricht Experte Thomas Uppenbrink über die Möglichkeiten eines Liquidationsvergleichs.
InsolvenzBlog: Mit der Abweisung lebt doch die Zwangsvollstreckung wieder auf.
Thomas Uppenbrink: Ja, denn mit der Abweisung mangels Masse sind auch die Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Ob für den Gläubiger nun eine Zwangsvollstreckung aus einem Titel, beispielsweise aus einem Vollstreckungsbescheid, erfolgreich sein wird, muss individuell geprüft werden.
InsolvenzBlog: Herr Uppenbrink, warum sollte ein Schuldner einen Liquidationsvergleich angehen?
Thomas Uppenbrink: Um die Gläubiger nicht noch mehr zu verärgern, und somit eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung zu erhalten, ist der Versuch eines Liquidationsvergleiches immer sinnvoll. Denn er bietet eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung und kann für die berufliche Zukunft des Schuldners wichtig sein.
InsolvenzBlog: Was ist er entscheidende Unterschied zu einer regulären Liquidation?
Thomas Uppenbrink: Bei einer Liquidation „nach Ablehnung mangels Masse“ gilt das Verbot der Gläubigerbenachteiligung nicht. So kann der Liquidator frei entscheiden, wem er wann wie viel gibt. Nur eine titulierte und / oder gerichtlich durchgesetzte Forderung der Gläubiger verschafft diesem die Möglichkeit, dass eben im Rahmen der Vollstreckung noch Befriedigung erlangt werden kann.
Solange keine Gläubiger durch Titel bzw. vollstreckbare Gerichtsurteile bevorrechtigt sind, ist hier die Chance gegeben, der Gesamtheit aller Gläubiger zumindest einen Teil ihrer Forderungen zu zahlen.
InsolvenzBlog: Dann also der Liquidationsvergleich. Wie läuft dieser ab?
Thomas Uppenbrink: In der Regel wird der Geschäftsführer zum Liquidator der GmbH. Zunächst einmal sollte er versuchen mit den Gläubigern titulierter Forderungen bzw. bei Forderungen, die durch gerichtliche Urteile vollstreckbar sind, zu klären, ob sie sich der Fairness halber auf einen quotalen Vergleich einlassen wollen.
Sodann werden sämtliches Anlagevermögen und sonstige Werte liquidiert und dann im Rahmen einer zu ermittelnden Quote an die Gläubiger ausgezahlt.
InsolvenzBlog: Wie stehen Kreditversicherer ihrer Erfahrung nach einem Liquidationsvergleich gegenüber?
Thomas Uppenbrink: Auch hier ist regelmäßig eine quotale Einigung – mit Nachweis, dass das Anlagevermögen bzw. die restlichen Vermögenswerte marktgerecht und zu besten Preisen verwertet worden ist – im Rahmen eines Vergleichs zu erzielen.
InsolvenzBlog: Sie plädieren für den Einsatz von Liquidation-Profis
Thomas Uppenbrink: Oft sind die ehemaligen Geschäftsführer oder leitenden Angestellten nicht mehr Willens und in der Lage, eine solche Liquidation noch durchzuführen.
Neben den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind in dem Zusammenhang auch die gesamten Dauerschuldverhältnisse zu erfassen und hier ist zu versuchen, ebenfalls Kündigungen bzw. Aufhebung zu erreichen, so dass dann eine vergleichbare Verbindlichkeit besteht.
Gleichzeitig müssen während der Liquidation die Bücher ordnungsgemäß geführt werden, auch weil den Gläubigern ein starkes Einsichtsrecht in die Bücher zusteht.
Um die Lagerbestände, halbfertigen Arbeiten und das Maschinen- und Anlagevermögen sowie Büroausstattung und andere Vermögenswerte des Unternehmens erfolgreich zu verwerten, ist es sinnvoll eine professionelle Verwertungsgesellschaft damit zu beauftragen. Oft sind die Sicherungsgläubiger (Banken und Finanzierungsgesellschaften) sogar daran interessiert, dass ihr Sicherungsgut ebenfalls dann in der Gesamtheit durch eine Verwertungsgesellschaft mit veräußert wird, da dadurch eine weitaus höhere Quote erzielt werden kann.
Das Interview führte Monika Binninger, Redakteurin des Insolvenz-Portals
Bild: Mediamodifier / pixabay
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