Unternehmen, die Coronahilfen beantragt haben, um die drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung zu vermeiden, stehen seit 1. Mai schön im Regen, wenn das Geld noch nicht geflossen ist. Denn die Schonfrist durch die Aufschiebung der Insolvenzantragspflicht ist jetzt endgültig vorbei. Was tun, wenn sie noch in der Warteschleife der Coronahilfen hängen? Sie bewegen sich am Rande der Legalität. Und keiner hilft.
Die Coronahilfen lassen auf sich warten. Teilweise sind nach einem Bericht der Wirtschaftswoche sogar noch Hilfen aus dem November nicht geflossen. Viele Antragsteller geraten dadurch in eine erhebliche Schieflage, eventuell sogar in die Insolvenz.
Zurück auf Los?
Worum sich der Gesetzgeber nicht gekümmert hat, ist eine Übergangsregelung für die betroffenen Unternehmer. Denn auf diese Fragen gibt es keine Antwort:
- Was, wenn die Bewilligung der Coronahilfen noch nicht da ist?
- Was, wenn noch kein Geld geflossen ist?
- Was, wenn ich nicht weiß, wann das Geld fließt?
- Gibt es eine Übergangsfrist?
- Was, wenn der Antrag auf Coronahilfen zu spät gestellt wurde?
- Oder bewegt sich das Unternehmen schon am Rande der Legalität?
- Was tun, wenn Ihr Unternehmen trotz Coronahilfen jetzt schon oder in absehbarer Zeit zu wenig Liquidität hat?
- Demnächst müssen gestundete Steuern, Sozialversicherungsbeiträge oder die ersten Tilgungsraten für gewährte Schutzschirm- oder Überbrückungskredite zurückgezahlt werden. Wie wirkt sich das auf die Liquidität und die Überschuldung aus? Bis wann müssen diese Schulden zurückbezahlt sein?
Das Henne-Ei-Problem
Unternehmer, die bis jetzt noch keine oder ein Teil der Coronahilfen ausgezahlt wurden und trotz der Hilfen zahlungsunfähig werden, müssen seit dem 1. Mai 2021 sofort zwei Dinge tun:
- Mit einem Sanierungsspezialisten ihres Vertrauens prüfen, ob Insolvenz in Eigenverwaltung möglich ist oder Regelinsolvenz beantragt werden muss,
- mit Antragstellung die Behörden, bei denen Coronahilfen beantragt wurden, informieren, dass sie Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung oder Regelinsolvenzantrag gestellt haben.
Denn nach Europäischem Recht haben Unternehmen in Schwierigkeiten keinen Anspruch auf Coronahilfen. Diese Planungsunsicherheit kann zunehmend zu einem Haftungsproblem für den Unternehmer oder Geschäftsführer werden. „Die betroffenen Unternehmer jetzt auflaufen zu lassen ist unfair“, sagt Thomas Planer, geschäftsführender Gesellschafter von Planer & Kollegen „Warum schaffen es die offiziell Verantwortlichen nicht, Transparenz zu schaffen und den Antragstellern klipp und klar zu sagen, mit welchen Konsequenzen sie rechnen müssen? Sie sind doch schon gestraft genug.“
Erschwerend kommt hinzu, dass die meisten Betroffenen das Kleingedruckte nicht gelesen haben, nämlich dass sie längst Insolvenz hätten anmelden müssen, weil die Coronahilfen nicht ausreichen, um sie zu retten. Oder dass die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur dann greift, wenn die Anträge auf Coronahilfen bis zum 28. Februar gestellt wurden. Auch zu dieser Regelung gibt es zwar Ausnahmen, doch ein Laie blickt durch diesen ganzen Regel-Dschungel nicht durch, kann das gar nicht. „Betroffene in einer Notsituation jetzt wie beim Monopoly die Gefängniskarte ziehen zu lassen, ist nicht in Ordnung“, ergänzt Thomas Planer.
Was Betroffene jetzt noch tun können
Die gute Nachricht: Es gibt Handlungsalternativen. Denn der Gesetzgeber hat zwei Instrumente geschaffen, um die Folgen der Coronapandemie abzufedern. So kann im Rahmen des Gesetzes zur Stabilisierung und Restrukturierung von Unternehmen (StaRUG) außerhalb eines Insolvenzverfahrens aber in rechtlich gesichertem Rahmen saniert werden. Darüber hinaus kann der Unternehmer die Sanierungswerkzeuge der Insolvenzordnung in einer Insolvenz in Eigenverwaltung oder bei einer Corona-bedingten Krise mit dem sogenannten Eigenverwaltungs-Schutzschirm nutzen. „Es gibt also durchaus Mittel und Wege, um eine Firma nachhaltig zu retten und fortzuführen. Damit der Unternehmer die richtigen Schritte geht, sollte er sich einen Experten an die Seite holen, der sich sowohl in betriebswirtschaftlichen als auch in insolvenzrechtlichen Belangen auskennt“, sagt Planer.
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