Die Insolvenz einer Kommanditgesellschaft kann erhebliche einkommenssteuerliche Auswirkungen auf Gesellschafter haben. Unternehmer sollten im Zuge ihrer Entnahmen auf das steuerbilanzielle Kapitalkonto achten.
Beim Zusammenhang von Insolvenz und Steuerrecht wird regelmäßig auf die steuerlichen Fragestellungen für Insolvenzverwalter und Gläubiger abgestellt, aber nur sehr selten auf die einkommenssteuerlichen Auswirkungen auf Gesellschafter. Dabei kann eine Insolvenz erhebliche Folgen für die Individualbesteuerung haben.
Nehmen wir an, in einer Personengesellschaft ist ein negatives Kapitalkonto auf der Aktivseite der Bilanz entstanden, beispielsweise durch zu hohe Entnahmen durch den Kommanditisten in den Vorjahren. Dieses negative Kapitalkonto muss der Kommanditist auch bei Auflösung der Gesellschaft nicht ausgleichen. Nun wird über das Vermögen der Gesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet, und der Insolvenzverwalter liquidiert in der Folge das Unternehmen.
Was passiert mit dem negativen Kapitalkonto hinsichtlich der Individualbesteuerung des Kommanditisten?
Durch die Insolvenz der Personengesellschaft entsteht in Höhe dieser Entnahmen jedoch ein Gewinn im Zeitpunkt der Auflösung der KG, wenn im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens feststeht, dass das negative Kapitalkonto des Kommanditisten nicht mehr mit zukünftigen positiven Gewinnanteilen ausgeglichen werden kann.
Der Betrag des negativen (steuerbilanziellen) Kapitalkontos eines Kommanditisten wird hier als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16 EStG angesehen und damit grundsätzlich als Gewinn aus einem Gewerbebetrieb behandelt: „Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3“, also „des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist“ beziehungsweise „des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien“.
Zeitpunkt der Liquidation ist wesentlich
Entscheidend für den Zeitpunkt der Besteuerung des Veräußerungsgewinns ist der Stichtag der Liquidation. Bei einer KG tritt dies mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen ein – damit wird die Gesellschaft aufgelöst. Das Vermögen der KG wird nach den Vorschriften der Insolvenzordnung durch den Insolvenzverwalter zugunsten der Gläubiger verwaltet und verwertet. Daneben ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Gesellschaft bis zur Vollbeendigung abzuwickeln.
Das bedeutet konkret: Erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht beispielsweise am 21. November 2016 und ist zukünftig nicht mit positiven Gewinnanteilen zu rechnen, fällt die Höhe des negativen Kapitalkontos dem Kommanditisten der liquidierten Gesellschaft für das Jahr 2016 einkommensteuerlich zu. Bei einem angenommenen Veräußerungsgewinn von 150.000 Euro steigt das zu versteuernde Einkommen in der Folge ebenfalls um diesen Betrag. Dies führt für einen (ehemaligen) Kommanditisten, der sich häufig im Spitzensteuersatz befindet, zu einem (ohne Effekte errechneten) steuerlichen Mehraufwand von 67.500 Euro.
Freibetrag nutzen und Risiko vermeiden
Jedoch kennt das Einkommensteuergesetz einige Erleichterungen: Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136.000 Euro übersteigt. In dem vorgenannten Beispiel beträgt der zu berücksichtigende Veräußerungsgewinn folglich 119.000 Euro. Auf diese Ausnahmen sollte aber kein Kommanditist setzen. Viel entscheidender ist es, das Risiko des höheren fiktiven Gewinns zu minimieren, indem keine so hohen Entnahmen getätigt werden, dass die Passivseite in der Bilanz größer ist als die Aktivseite.
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