Die Anzahl und die finanzielle Tragweite von Insolvenzdelikten steigen kontinuierlich an – für das Jahr 2010 wird etwa der Gesamtschaden auf rund 1,7 Milliarden Euro geschätzt. Es sollte also bereits aus Haftungsvermeidungs- und Gläubigerschutzgesichtspunkten im Interesse der Insolvenzverwalter und insbesondere auch der Gläubiger in Insolvenzverfahren liegen, sich mit den unterschiedlichen Erscheinungsformen dieser Delikte auseinanderzusetzen.
Ein Beispiel: Die Insolvenzmasse kann sich erhöhen, wenn dolose Handlungen im Rahmen von Insolvenzverfahren festgestellt und die handelnden Personen anschließend in Anspruch genommen werden. Der Vorteil: Die Gläubiger erhalten eine höhere Quote.
Ein Punkt, der insofern für Insolvenzverwalter von besonderer Relevanz ist, da ihre Tätigkeit im Zuge des größer werdenden Gläubigereinflusses durch das ESUG noch stärker als bislang überwacht und kontrolliert wird.
Da Insolvenzverfahren in der Regel sehr komplex sind und die Insolvenzverwaltung unter hohem Zeitdruck arbeitet, kann diese Hinweise auf Themen, die haftungsrelevant sowie verfahrens- und gläubigerschädigend sind oftmals nicht weiterverfolgen. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass bei Unternehmen im Insolvenzverfahren latent betrügerische Handlungen vorliegen. Mit den Verfahren und Maßnahmen von forensischen Sonderuntersuchungen lassen sich für die Gläubiger Potentiale identifizieren, durch die die Insolvenzmasse gesteigert werden kann. Zudem wird der Insolvenzverwalter dabei unterstützt, eine Haftung zu vermeiden und kann zugleich seine Ressourcen entlasten. Eine forensische Sonderuntersuchung, die in der Regel von externen Dritten durchgeführt wird, läuft in mehreren Schritten ab:
- Mit einem so genannten Quick Check werden die Buchhaltungsdaten, die dem Insolvenzverwalter vom Schuldnerunternehmen vorliegen, auf mögliche Anomalien durchgesehen.
- Wurden Risiken identifiziert, schließen sich detaillierte Analysen der gesamten Buchhaltung, eine Auswertung von relevanten Dokumenten, Hintergrundrecherchen zu beteiligten Unternehmen und Personen sowie eine Auswertung des E-Mailverkehrs im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen an. Damit lassen sich gesellschaftsrechtliche sowie personelle Verflechtungen identifizieren und belegen. Ziel ist es, Ansprüche und Anfechtungsgründe zu qualifizieren.
[Bildquelle: Jorma Bork / pixelio.de]
Kommentare sind hier geschlossen