Gilt ein finanzgerichtlicher Streit automatisch als beendet und muss über die Kosten des Rechtsstreits entschieden werden, wenn der Kläger insolvent ist und die Steuerforderung in die Insolvenztabelle aufgenommen wird? Diese Frage, die in der Praxis häufig vorkommt, hat jüngst auch den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Die Entscheidung erging am 14. Mai dieses Jahres – mit weitreichenden Folgen für die Finanzbehörden:
Der Fall: Ein Steuerpflichtiger hatte gegen das Finanzamt wegen einer Zuschätzung von Einkünften geklagt. Zuschätzung bedeutet, dass die Buchführung des Steuerpflichtigen vom Finanzamt in Teilen angezweifelt worden ist. Das Finanzamt war daher berechtigt, die Besteuerungsgrundlagen teilweise zu schätzen. Noch während des Verfahrens wurde jedoch über das Vermögen des Steuerpflichtigen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der finanzgerichtliche Rechtsstreit wurde daher unterbrochen.
Daraufhin meldete das Finanzamt seine bestehenden Steuerforderungen zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter akzeptierte die Forderungen. Das Finanzamt erklärte den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, dem Steuerpflichtigen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
In Folge lud das Finanzgericht den Insolvenzverwalter zur mündlichen Verhandlung ein, um eine Entscheidung über die Höhe der Verfahrenskosten zu treffen. Gegen dieses Vorgehen legte der Insolvenzverwalter allerdings Beschwerde ein, da das Finanzgericht mit diesem Schritt das Verfahren seiner Ansicht nach weiterführen würde – trotz der (gesetzlich vorgesehenen) Unterbrechung des Rechtsstreits durch die Insolvenz.
Der Beschluss: Der BFH hat dieser Beschwerde stattgegeben. Das Gericht betont in seiner Entscheidung, dass der Rechtsstreit durch die widerspruchslose Feststellung der Steuerforderung zur Tabelle zwar erledigt ist. Allerdings berührt diese Erledigung in der Hauptsache – und hier weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab – nicht die eingetretene Unterbrechung des gesamten Rechtsstreits.
Die Konsequenz: Ein Verfahren, das durch die Insolvenz des Klägers unterbrochen wird, darf also nicht fortgesetzt werden. Auch dann nicht, wenn es darum geht, zu entscheiden, welche Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Wäre dies anders, so könnte eine Partei durch die Kostenentscheidung eine (vorrangige) Masseforderung erlangen, die alle anderen Gläubiger benachteiligen würde.
BFH-Beschluss vom 14.05.2013, X B 134/12
[Bildquelle: Susann von Wolffersdorff / pixelio.de]
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