§ 104 der Insolvenzordnung regelt die insolvenzrechtliche Behandlung von Fix- und Finanztermingeschäften Der aktuelle Regelungsvorschlag der Bundesregierung führt zur teilweisen Fortschreibung von Risiken bei der künftigen Ausgestaltung insolvenzbedingter Beendigungsklauseln Anfang Juni 2016 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Vereinbarungen im Rahmen von Finanzmarktverträgen unwirksam sind, wenn sie vom gesetzlichen Regelungsmodell des § 104 InsO abweichen. Derartige […]