Die Antragstellerin ist im Bildungsbereich hauptsächlich für öffentliche Auftraggeber tätig und führt Schulungs- und Weiterqualifizierungsmaßnahmen durch. Sie beschäftigt insgesamt über 100 fest angestellte Mitarbeiter. Nach Scheitern der Verhandlungen mit der Hausbank über die Verlängerung eines Kreditengagements stellte sie am 10.09.2012 Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Anordnung der (vorläufigen) Eigenverwaltung nach § 270b InsO. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Insolvenzgericht unter Fristsetzung bis zum 10.12.2012 für die Vorlage eines Insolvenzplans die vorläufige Eigenverwaltung an und bestellte RA Daniel Goth zum vorläufigen Sachwalter. In dem Beschluss ordnete das Gericht gemäß § 270b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 zusätzlich ein Verrechnungsverbot für eingehende Gutschriften gegenüber der Hausbank an, untersagte Maßnahmen der Zwangsvollstreckung und ordnete an, dass die Antragstellerin Masseverbindlichkeiten begründet.
Im Zuge des Schutzschirmverfahrens gelang es der Geschäftsleitung mit Unterstützung des vorläufigen Sachwalters sodann, die Verhandlungen mit der Hausbank und den privaten Kreditgebern wieder aufzunehmen und zu einem erfolgreichen Ende zu führen. Letztlich konnte ein Forderungsverzicht mit den Kreditgebern ausgehandelt werden, der zum einen die Zahlungsfähigkeit der Unternehmensgruppe – die nach Einleitung des Schutzschirmverfahrens durch die Gesamtfälligstellung der Kredite der Hausbank eingetreten war – beseitigen und zum anderen auch die bilanzielle Überschuldung heilen konnte.
Das Amtsgericht konnte die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen sodann bereits am 12.11.2012 wieder aufheben und die Erledigung des Verfahrens feststellen, ohne dass es des Eintritts in ein eröffnetes Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sachwalters bedurft hätte.
Das Amtsgericht Göttingen hat in diesem Zusammenhang zwei wichtige Leitentscheidungen zur Frage der Veröffentlichungspflicht im Schutzschirmverfahren, zur Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters dem Grunde und der Höhe nach sowie zu weiteren verfahrensrechtlichen Fragen getroffen und publiziert (AG Göttingen ZInsO 2012, 2297 und AG Göttingen ZInsO 2012, 2413).
Insgesamt hat der Verlauf dieses Verfahrens deutlich gemacht, dass die Einleitung eines wohlvorbereiteten Schutzschirmverfahrens auch in einem Fall, in dem die Verhandlungen mit den Hauptkreditgebern als völlig festgefahren gelten konnten, durchaus sinnvoll sein kann, da festzustellen war, dass sich die Verhandlungspositionen unter dem Regime des eingeleiteten Verfahrens nach § 270b InsO deutlich verschoben haben und auch die Mitwirkung eines neutralen, nicht vorbefassten Dritten den Einigungsbemühungen der Parteien förderlich war.
Wichtig und dem Verfahrenserfolg dienlich war sicherlich auch die frühzeitige Einschaltung des zuständigen Insolvenzgerichts und die umsichtige Verfahrensleitung durch den zuständigen Insolvenzrichter, der insbesondere von einer Veröffentlichung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen absah und dadurch die Kontinuität des Geschäftsbetriebes zu sichern half. Denn eine Veröffentlichung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen hätte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit negative und belastende Konnotationen bei den (öffentlichen) Auftraggebern der Antragstellerin ausgelöst und die Teilnahme der Antragstellerin bei öffentlichen Ausschreibungen behindert.
Auch die zuständige Agentur für Arbeit, mit der der vorläufige Sachwalter zur Vorbereitung einer Insolvenzgeldvorfinanzierung Kontakt aufgenommen hatte, verhielt sich in vorbildlicher Weise diskret und führte die erforderliche Prüfung nach § 170 SGB III ohne Außenwirkung durch.
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