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EuGH-Urteil: Mehr Schutz für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse insolventer Unternehmen

Eine nationale Aufsichtsbehörde muss das Berufsgeheimnis wahren, wenn eine Person Informationen nach Informationsfreiheitsgesetz (IFG) anfordert. Diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12. November 2014 (Az: C-140/13) hat für Insolvenzverwalter große Bedeutung. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse insolventer Unternehmen sind damit vor Auskunftsersuchen nach dem IFG geschützt. Durch diesen Schutz können Insolvenzverwalter sie oftmals zu einem höheren Preis verkaufen – zum Vorteil der insolventen Unternehmen und ihrer Gläubiger.

Die Richter des EuGH haben entschieden, dass das Einsichtsbegehren nach dem IFG nicht unter das Strafrecht fällt. Es betrifft aber auch kein zivil- oder handelsrechtliches Verfahren, so dass die gesetzlichen Ausnahmen von dem Schutz des Berufsgeheimnisses nach Art. 54 I und II der RL 2004/39 über Märkte für Finanzinstrumente nicht vorliegen.

Im konkreten Fall hatten die Richter des EuGH über die Frage zu entscheiden, ob das Berufsgeheimnis einer Aufsichtsbehörde auch für die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Wertpapierfirma gilt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Die Zweite Kammer kam zu dem Ergebnis, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sogar für den Fall gilt, dass das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma auf strafbaren Handlungen oder anderen schwerwiegenden Rechtsverletzungen basierte und sie deshalb zwangsabgewickelt wird.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einer Schuldnerin können dem EuGH zu Folge nur in einem konkreten zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren beeinträchtigt werden. Zudem muss die Schuldnerin die Pflicht haben, vertrauliche Informationen vorzulegen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn diese Informationen für die Prozessführung im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 54 II der Richtlinie 2004/39 erforderlich sind. Das Begehren darf also nicht unter Verstoß gegen das Prozessrecht rein auf das Ausforschen ausgerichtet sein.

IFG-Verfahren verlieren für Anlegerschutzanwälte in Insolvenzverfahren an Reiz

Der EuGH hat damit klargestellt, dass IFG-Verfahren ungeeignet sind, eine nationale Aufsichtsbehörde, wie etwa die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse eines insolventen Unternehmens auszuforschen. IFG-Verfahren verlieren damit für Anlegerschutzanwälte in Insolvenzverfahren an Reiz.

Für Insolvenzverwalter ist die Entscheidung des EuGH hingegen von Vorteil. Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse insolventer Unternehmen stellen oftmals einen Wert dar, den sie durch einen Verkauf für die Insolvenzmasse realisieren können. Selbstverständlich ist der Preis für geschützte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse höher als für Geheimnisse, die keine mehr sind. Davon profitieren im Fall einer erfolgreichen Sanierung (z.B. durch ein Insolvenzplanverfahren) die insolventen Unternehmen. Durch eine größere Insolvenzmasse steigt aber auch der quotale Anteil, den die Gläubiger auf ihre Forderungen erhalten.

Auskunftsersuchen von Phoenix-Anlegern als Ausgangspunkt

Im Mai 2012 hatten mehrere Anleger der Phoenix Kapitaldienst GmbH von der BaFin Einsicht in deren Unterlagen über Phoenix verlangt. Die Insolvenz der Wertpapierfirma im Jahr 2005 hatte eines der größten Anlagebetrugssysteme in Deutschland offenbart – knapp 31.000 Anleger wurden geschädigt.

Die BaFin kam dem Auskunftsersuchen der Anleger im Juli 2012 weitgehend nach, verweigerte den Klägern jedoch Einsicht in den Sonderprüfungsbericht von Ernst & Young, die Berichte der Wirtschaftsprüfer von Phoenix sowie die internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenzen, Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen und Schreiben, die Phoenix betrafen. Auch sämtliche interne Stellungnahmen und Korrespondenz, die nach Bekanntgabe des Prüfungsberichts erstellt wurde, wurden den Klägern nicht offengelegt. Die BaFin begründete ihre Entscheidung damit, dass die Herausgabe dieser Informationen ihre Kontroll- und Aufsichtsaufgaben beeinträchtige und verwies außerdem auf ihre Verschwiegenheitspflichten nach dem Kreditwesen- und dem Wertpapierhandelsgesetz.

Dagegen klagten die Anleger vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Dieses verpflichtete die BaFin am 11. Dezember 2012 zunächst dazu, den Klägern Zugang zu einem Teil der begehrten Informationen zu gewähren. Nach Ansicht des Gerichts waren die Interessen von Phoenix nicht schutzbedürftig, so dass die BaFin Ausnahmen von ihrer Verschwiegenheitspflicht machen könne. Zugleich wandten sich die Richter aber mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. Die Luxemburger Richter folgten der Argumentation des Verwaltungsgerichtes nicht und entschieden stattdessen, dass die nationale Aufsichtsbehörde auch in diesem Fall ihr Berufsgeheimnis wahren muss.

 

Hinweis: Detaillierte Ausführungen des Autors zu den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 04.09.2014 im EuGH-Verfahren C-140/130 finden Abonnenten u.a. der Module Insolvenzrecht PLUS, beck-fachdienst Insolvenzrecht, Insolvenzrecht PREMIUM in der Ausgabe 21/2014 von fachdienst insolvenzrecht (FD-InsR 2014, 362654)

 

Bildnachweis: Thorben Wengert  / www.pixelio.de

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One Response to EuGH-Urteil: Mehr Schutz für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse insolventer Unternehmen

  1. Avatar-Foto
    Sebastian 16. März 2015 at 13:08 #

    Danke für die Info.

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