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Mit eigenverwaltetem Insolvenzverfahren aus der Krise

Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis: Gerichte und Eigenverwaltung

Wird unterstellt, dass der Insolvenzantrag mit seinen entsprechenden Anlagen und einer Vergleichsrechnung sowie einer belastbaren Liquiditätsrechnung frühzeitig im Rahmen der Eigenverwaltung erstellt wird, so scheiden sich die Geister darüber, wie im Vorfeld gegebenenfalls mit dem Insolvenzgericht umzugehen ist.

Als 2012 das ESUG vom Gesetzgeber verabschiedet wurde, kamen auf die hiesigen Insolvenzgerichte große Veränderungen zu. Heute gibt es bei größeren Gerichten tatsächlich einen eingesetzten Richter oder eine Richterin, die sich nur und ausschließlich mit den Eigenverwaltungsverfahren auseinandersetzt.

Bei mittleren oder kleinen Gerichten werden die Stellen für den Insolvenzbereich von Richtern ausgefüllt, die in der Hauptsache andere Rechtsbereiche im Rahmen ihrer Tätigkeiten abdecken. Das bedeutet, dass wenn ein größeres eigenverwaltetes Insolvenzverfahren bei einem kleinen oder mittleren Gericht eingereicht wird, auch hier die Unsicherheit der tätigen Richter und Richterinnen groß ist, „fremden Beteiligten“ das Vertrauen auszusprechen, anstatt auf bewährte Verwalterinnen und Verwalter zurückzugreifen und ein „normales“ Insolvenzverfahren anzuordnen.

Erfahrene Sanierungsberater (gleichzeitig tätige Verwalterinnen und Verwalter) werden im Vorfeld im Rahmen ihrer beraterischen Tätigkeit klären, wie die Insolvenzabteilungen der Gerichte im Gerichtsbezirk aufgestellt sind und welche Maßnahmen und Möglichkeiten es gibt, um über Unterlagen, persönliches Vorsprechen und Darstellungen, die Eigenverwaltung durch das Gericht beschließen zu lassen.

Gibt es Richter und Richterinnen, die gern und ausführlich im Vorfeld die eigenverwalteten Anträge besprechen und sich mit Rat und Tat einbringen, so gibt es auch Richter und Richterinnen, die sich nicht persönlich mit dem oder den Eigenverwaltern und ihren Beratern im Vorfeld besprechen wollen.

Wunsch und Wirklichkeit – Sachwalterauswahl

Werden bei großen presseträchtigen Eigenverwaltungsverfahren Sachwalter mit hohem Bekanntheitsgrad aus der ganzen Bundesrepublik über die Grenzen von formalen Listungen hinaus – selbst von kleineren Gerichten – bestellt, so ist die Auswahl und das Vorschlagswesen des Sachwalters bei kleinen und mittleren Eigenverwaltungsverfahren eine äußerst schwierige Angelegenheit.

Da wären erst einmal die Richterinnen und Richter, die gern (und richtigerweise) ihre angestammten Verwalterinnen und Verwalter aus den Gerichtsbezirken, durchaus auch mit lukrativen und öffentlichkeits-wirksamen Verfahren, versorgen möchten. Auf der anderen Seite ist nicht jeder klassische Insolvenzverwalter / Insolvenzverwalterin auch gut in der Sachwalterposition.

Da der Sachwalter vom Gesetzgeber her eine kontrollierende und begleitende Position hat, fällt es vielen Verwalterinnen und Verwaltern schwer, alte Verhaltensweisen abzustreifen.

Da ist zum einen die allgemeine Tätigkeit in der Verwaltung, die in der Regel von einem erfahrenen Sanierungsberater / Sonderbevollmächtigten der Geschäftsleitung mit seinem Team umfänglich erledigt werden kann. Positive Fortführungsprognose für die Arbeitsagentur, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Insolvenzgeldabwicklung, die Prüfung nach Aus- und Absonderungsrechten und die laufende Bearbeitung aller Arbeiten im Insolvenzverfahren obliegt ihm.

Ein Streitpunkt ist nach wie vor das Kassenführungsrecht. Erfahrene Sanierungsberater in Verbindung mit ebenfalls erfahrenen Sachwaltern lassen das Kassenführungsrecht bei dem Eigenverwalter und nehmen nur ihre Prüfungsaufgabe wahr, indem sie über Kontoauszüge oder Einblick auf die entsprechenden Firmen-konten Zahlungsläufe überprüfen.

Bei erfahrenen Teams, Sanierungsberater / Sachwalter kommt es auch schon vor, dass Zahlungen ab einer gewissen Höhe – auf abgestimmter Basis – mit dem Sachwalter gemeinsam freigegeben werden.

Der Gesetzgeber hat dem Sachwalter freigestellt, das Kassenführungsrecht an sich zu ziehen. Hier kommt dann der Punkt, wo ein Eigenverwaltungsverfahren ohne Kassenführungsrecht in der Regel wirkungslos wird.

Regelmäßig werden sich Sanierungsberater / Sonderbevollmächtigte der Geschäftsleitung im Vorfeld mit den wesentlichen Gläubigern abstimmen, wer als Sachwalter bei Gericht vorgeschlagen werden soll. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorschlagswesen dann eine größere Chance hat, wenn der vorgeschlagene Sachwalter / die Sachwalterin bereits regelmäßig von dem Insolvenzgericht bestellt wird und nicht gerade in kürzester Zeit vorher selber ein großes Verfahren erhalten hat.

Es ist gut und sinnvoll, bei bestimmten Gerichten mindestens zwei, wenn nicht sogar drei, Alternativvorschläge zu insolvenzverwaltenden Personen aus dem Gerichtsbezirk dem Richter vorzulegen. Allein Branchenerfahrung oder Erfahrung bei vorherigen Eigenverwaltungsverfahren können hilfreiche Punkte sein, um den Richter / die Richterin davon zu überzeugen, die vorgeschlagene Person zu bestellen.

Ohne näher auf die gesetzlichen Vorgaben einzugehen, ist es bekannt, dass die Gerichte sich bei dem Vorschlagswesen von Sachwaltern völlig unterschiedlich verhalten. Der Eigenverwalter bzw. seine Sanierungsberater sind immer gut beraten, wenn im Vorfeld die Abläufe der Gerichte und die Praxis der Bestellung von Sachwalterinnen und Sachwaltern bekannt sind.

Dies ist Teil 1 der Serie „Mit eigenverwaltetem Insolvenzverfahren aus der Krise – Gestaltungsmöglichkeiten in der Praxis“ von Thomas Uppenbrink

Bild: Clker-Free-Vector-Images/pixabay

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