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Frank Frind wurde als Insolvenzrichter abberufen

Faktische Disziplinarmaßnahme gegen unliebsamen Insolvenzrichter?

Versetzung des Hamburger Insolvenzrichters Frank Frind: Faktische Disziplinarmaßnahme gegen unliebsamen Insolvenzrichter?

Das Präsidium des Amtsgerichtes Hamburgs hat auf Eingabe eines Insolvenzverwalters entschieden, den bundesweit bekannten Insolvenzrichter Frank Frind ab dem Jahr 2018 nicht mehr für Insolvenzsachen einzusetzen. Offenbar soll ein sachkundiger und kritischer Richter diszipliniert werden – ein schwerer und folgenreicher Schlag gegen die richterliche Unabhängigkeit. 

Die Versetzung des bekannten Hamburger Insolvenzrichters Frank Frind hat nicht nur in der Insolvenzszene, sondern auch in der breiteren Öffentlichkeit für Aufmerksamkeit gesorgt. Das Präsidium des Amtsgerichts Hamburg hat entschieden, dass Frank Frind, der in Deutschland mit seiner 21-jährigen Erfahrung zu den etabliertesten und erfahrensten Insolvenzrichtern gehört, ab dem Jahr 2018 ausschließlich mit allgemeinen Zivilverfahren betraut werden soll.

Was war geschehen? Ein Hamburger Insolvenzverwalter hatte sich beim Präsidium des Amtsgerichts darüber beschwert, der Richter wolle ihn angeblich zukünftig nicht mehr bei Verfahren berücksichtigen, weil er einen bestimmten Insolvenzplan eingereicht habe. Im Kern ging es darum, dass Frank Frind den Verwalterinsolvenzplan zurückgewiesen hatte, da er die Gläubiger massiv benachteiligte und ausschließlich für den Schuldner vorteilhaft war. Einen Insolvenzeigenantrag oder einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung hatte der mitwirkungsunwillige Schuldner im Übrigen gar nicht gestellt, auch soll der Verwalter das Verfahren verzögert haben (AG Hamburg, Beschl. v. 24.5.2017- 67 c IN 164/15, ZInsO 2017, 1376 = NZI 2017, 567). Richter Frind vertritt unter anderem die Auffassung, der Insolvenzverwalter habe seine Neutralitätspflicht verletzt und ein Insolvenzplan ohne Eigenantrag des Schuldners sei rechtswidrig.

Die Behauptung des Insolvenzverwalters, ihm sei angedroht worden, aus diesem Grund zukünftig nicht mehr von Frind bestellt zu werden, soll unrichtig sein. Ob es Beweise hierfür gibt, ist nicht bekannt. Ein Delisting ist jedoch objektiv gerechtfertigt, wenn ein Verwalter wiederholt nach insolvenzwidrigen Mustern arbeitet.

Im vorliegenden Fall soll „lediglich“ eine Entlassung des Insolvenzverwalters aus dem Amt in dem konkreten Verfahren im Raum gestanden haben. Ob eine solche Maßnahme im betreffenden Fall rechtmäßig, erforderlich und angemessen gewesen wäre, wäre auf dem Rechtsweg zu klären gewesen und nicht vom Präsidium, ebenso wie die Frage, wie weit die Prüfungs- und Zurückweisungsbefugnis eines Insolvenzrichters hinsichtlich eines Insolvenzplanes reicht. Die grundsätzliche Überlegung, einen Insolvenzverwalter zu entlassen, der Gläubigerinteressen gefährdet, ist für einen Insolvenzrichter nicht nur naheliegend, sondern pflichtgemäß. Daher ist das Vorgehen von Frank Frind nachvollziehbar und ein positives Beispiel dafür, welche Rolle ein Insolvenzrichter einnehmen kann, soll und muss, um die Einhaltung der Insolvenzordnung zu gewährleisten. Gerade daher ist die Entscheidung des Präsidiums des Amtsgerichtes Hamburg, den Richter nicht mehr bei Insolvenzsachen einzusetzen, sachwidrig, möglicherweise auch rechtswidrig, wenn es sich um eine faktische Disziplinarmaßnahme handeln sollte. Hierfür sprechen der Anlass und der Zeitpunkt des Justizverwaltungsaktes, aber auch die in den meisten Gerichtsbezirken gepflegte Übung, Änderungen des Geschäftsverteilungsplanes nur im Konsens mit den betroffenen Richtern vorzunehmen.

Kritikwürdig ist auch das weitere „Versetzungsverfahren“ des Präsidiums, das an ein erkenntnisbeschränktes Disziplinarverfahren erinnert und das dem unter der Aufsicht des Insolvenzgerichtes stehenden Verwalter die Möglichkeit gibt, sich seines unliebsamen, weil kritischen „Überwachers“ zu entledigen. Ein bislang, soweit ersichtlich, einmaliger Vorgang, der auch landes- und bundespolitische Beachtung finden wird. Im Rahmen der Entscheidung wurden offenbar nur zwei weitere Hamburger Insolvenzverwalter von den Präsidiumsmitgliedern befragt – bezeichnenderweise Verwalter, die den betroffenen Insolvenzverwalter vorgeschlagen hatten, die aber beide laut Frank Frind nicht bei ihm gelistet sein sollen. Zugleich habe der Richter mit beiden Verwaltern bereits einen Konflikt gehabt, einmal aufgrund einer rechtskräftig bestätigten gekürzten Vergütung, einmal aufgrund einer Streitigkeit über die höchstpersönliche Verfahrensführung. Beide Verwalter hätten die von Frank Frind erwarteten negativen Äußerungen über ihn beim Präsidium abgegeben. Die von Frind genannten 26 weiteren Verwalter, die Auskunft über die Qualität der jahrelangen Zusammenarbeit hätten geben können, soll das Präsidium nicht befragt haben. Die Eingabe anderer namhafter und bundesweit bekannter Insolvenzrichter konnte das Präsidium offenbar nicht beeinflussen. Die Signalwirkung, die die Entscheidung für andere engagierte und unabhängige Richter haben muss, ist verheerend und daher nicht hinnehmbar.

Insofern stellt sich die Frage nach dem Bestand einer solchen Entscheidung. In jedem Falle gilt, dass mit ihr ein erheblicher Einschnitt in die unabhängige Justiz im Insolvenzrecht verbunden ist. Das stete Bemühen des Gesetzgebers, die Qualifikation der Insolvenzgerichte zu steigern, wird konterkariert, wenn hochkompetente und erfahrene Richter wie Frank Frind aus der Insolvenzabteilung „entfernt“ werden. Mittelbar ist dies ein weiterer Schritt zur Demontage der Gläubigerrechte, die der Gesetzgeber gerade in jüngerer Vergangenheit zu stärken versucht hat.

Besonders in Zeiten, in denen der Gläubigerschutz in manchen Verfahren und bei vielen Schuldnerberatern nicht an erster Stelle steht, bedarf es Richtern, die die Ziele der InsO konsequent verfolgen und auf die Einhaltung aller Vorschriften achten und beharren. Ein kritischer und sachkundiger Umgang mit Anträgen und Vorgehensweisen von Beratern und Insolvenzverwaltern ist absolut notwendig, um das primäre Ziel des Insolvenzverfahrens zu stärken. Dass zwischen den Schuldneranwälten und dem späteren Insolvenzverwalter in manchen Fällen Beziehungen und Abreden bestehen, die dem Verfahrensziel entgegenlaufen, ist in der Szene allgemein bekannt. Daher sind kritische Stimmen wie die Frank Frinds, die auch rechtlich fundierte Konflikte nicht scheuen, unabdingbar für unsere Rechtsordnung. Mit Recht darf Frank Frind als systemrelevanter Insolvenzrichter bezeichnet werden.

Schließlich ist es – leider – immer seltener der Fall, dass Insolvenzrichter auch konträre Positionen zu Beratern und den Verwaltern einnehmen und ihnen beispielsweise beim Antrag auf Eigenverwaltung und der Verfahrensführung genau auf die Finger schauen. Nur so lässt sich aber Verfahrensmissbrauch verhindern. Daher ist es auch vorbildlich, dass sich bereits im Vorfeld der Entscheidung mehrere namhafte Insolvenzrichter aus ganz Deutschland in der Sache geäußert haben. Die Berliner Insolvenzrichterin Dr. Daniela Brückner, der Kölner Richter Dr. Peter Laroche, Richter Schmerbach aus Göttingen sowie der Düsseldorfer Richter Frank Pollmächer warnten laut „WirtschaftsWoche“ in einem Schreiben an das Hamburger Präsidium, dass es „mehr als fatal“ wäre, wenn zu den bekannten Druckmitteln bei der Vergabe von Insolvenzverfahren „nunmehr noch das Druckmittel, durch Eingaben an das Präsidiums des Gerichts eine Versetzung aus der Insolvenzabteilung zu betreiben, hinzukommen würde“.

Der Schaden für die Insolvenzpraxis kann durch die Entscheidung des Amtsgerichts-Präsidiums erheblich sein und ist ein schwerer Schlag gegen die richterliche Unabhängigkeit. Es ist zu hoffen, dass das Präsidium seine Entscheidung revidiert, um den Schaden einzudämmen und langfristige Verwerfungen zu vermeiden. Dass das Vorgehen keine Schule machen darf, versteht sich ohnehin von selbst. Es bleibt dementsprechend zu hoffen, dass Frank Frind sich nicht geschlagen gibt und gegen die Entscheidung angehen wird, wie er gegenüber der „WirtschaftsWoche“ ankündigte.

Dass sich einige Verwalter und Berater über die so einfach zu bewirkende Strafversetzung eines auf fachlicher Augenhöhe agierenden Richters freuen, zeigt, dass das insolvenzrechtliche System gefährdet ist, nicht nur in der Freien und Hansestadt Hamburg. Unterstützt wird der betroffene Verwalter durch den Osnabrücker Professor Ulrich Foerste (vgl. ZInsO 2017, 2424), dessen Sachverhaltskenntnis und Stil auf eine Auftragsarbeit hindeuten könnte. Der vorliegende Fall sollte deshalb für alle Insolvenzrichter Anlass genug sein, sich der „Petition“ der Richter Dr. Brückner, Pollmächer, Dr. Laroche und Schmerbach anzuschließen.

 

Aktuelle Ergänzung vom 11.09.2018:
Insolvenz-Portal Blog: Insolvenzrichter Frank Frind wieder im Amt

 

Bild: geralt/pixabay

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