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Vorsteuerabzug: Leistung des Insolvenzverwalters erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erbracht

Nicht in jedem Fall kann die Masse die Umsatzsteuer auf die Rechnung des Insolvenzverwalters geltend machen. Es kommt dabei auf die genaue Beachtung umsatzsteuerrechtlicher Vorgaben an.

Die Umsatzsteuer ist in vielen Kontexten ein Knack- und Streitpunkt. So auch regelmäßig in Insolvenzverfahren, sodass umsatzsteuerliche Thematiken die Arbeit des Insolvenzverwalters unmittelbar berühren. Im Grundsatz gilt natürlich folgendes: Der Insolvenzverwalter betreibt sein eigenes, von der Insolvenzmasse getrenntes Unternehmen – ob als GbR, als Partnerschaftsgesellschaft, als GmbH oder als Freiberufler – und ist daher berechtigt, Umsatzsteuer gesondert in Rechnung zu stellen und diese auch für sämtliche betrieblichen Ausgaben geltend zu machen. Darin unterscheidet sich der Insolvenzverwalter – von wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht von allen anderen wirtschaftlich tätigen Organisationen.

Aber was passiert mit der Vorsteuerabzugsfähigkeit im laufenden Insolvenzverfahren? Inwiefern ist es dem Insolvenzverwalter möglich, die von ihm in seiner Rechnung gegen die Masse ausgewiesene Umsatzsteuer im Gegenzug für die Masse wieder einzufordern, um die Insolvenzmasse zu stärken (zumindest um 19 Prozent von der in Frage stehenden Summe)? Mit dieser Frage hat sich der Bundesfinanzhof (V R 15/15) befasst.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Insolvenzverwalter gegen die Entscheidung der Finanzbehörde geklagt, die den Vorsteuerabzug für die Masse nur teilweise anerkannt hatte. Und zwar, weil sich ein Teil der veräußerten Werte im Privatvermögen des Schuldners befunden hätten (bebautes und bewohntes Privatgrundstück) und steuerfrei veräußert wurden. Das Finanzamt argumentierte, dass im Insolvenzverfahren lediglich 42 Prozent der im Insolvenzverfahren erzielten Einnahmen der Umsatzbesteuerung unterlagen. Dementsprechend sei auch nur ein 42-prozentiger Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, sodass von den rund 13.750 Euro Umsatzsteuer nur rund 5800 Euro abzugsfähig gewesen seien. Gegen diese Auffassung wehrte sich der Insolvenzverwalter und bekam vom Finanzgericht Köln in erster Instanz Recht.

Der Hintergrund des Urteils: Maßgeblich für den Vorsteuerabzug seien nicht die Umsätze, die im Rahmen des Insolvenzverfahrens erbracht werden, sondern die bis zur Insolvenzeröffnung insgesamt getätigten Umsätze. Sei das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, könne auch die Umsatzsteuer auf der Rechnung des Insolvenzverwalters in voller Höhe zugunsten der Insolvenzmasse als Vorsteuer abgezogen werden.

Das Finanzamt jedoch ging gegen das Urteil beim Bundesfinanzhof in Revision. Der BFH schloss sich der Ansicht des Finanzgerichts Köln an und entschied, dass es für den Vorsteuerabzug aus bezogenen  Leistungen im Insolvenzverfahren eines Unternehmers, der seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt habe, auf seine frühere unternehmerische Tätigkeit, nicht aber auf die einzelnen Verwertungsumsätze im Insolvenzverfahren an.

Laut BFH war  die Sache aber nicht spruchreif, da das Finanzgericht keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob aus der Masse bereits Zahlungen an die Klägerin geleistet worden seien. Da das Insolvenzverfahren nach Ansicht des BFH noch nicht beendet war, sei die von der Klägerin als Insolvenzverwalterin der K-KG  erteilte Rechnung keine Rechnung über eine bereits vollständig ausgeführte Leistung, sondern eine Rechnung über eine erst noch zu erbringende Leistung. Der Vorsteuerabzug setze dann gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG neben dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung auch eine Zahlung aus der Masse an den Insolvenzverwalter voraus. Hierzu fehlten Feststellungen des FG, die im zweiten Rechtsgang nachzuholen seien.

Urteil findet zunächst nur auf Personen- und Kapitalgesellschaften Anwendung
Was das Urteil zeigt, ist folgendes: Zunächst findet das Urteil nur auf Personen- und Kapitalgesellschaften Anwendung. Die Verfahren der natürlichen Personen folgen anderen Grundsätzen. Für Insolvenzverwalter kommt es beim Umgang mit der Umsatzsteuer im laufenden Insolvenzverfahren auf eine genaue abgabenrechtliche Planung und Kenntnis der Umsatzsteuergesetzgebung an. Verfahren wie das angesprochene führen zu zeitlichem und finanziellem Aufwand, der wiederum zu Lasten der Masse geht.

 

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