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Der Wegfall des Sanierungserlasses, erschwert momentan die Sanierung insolventer Unternehmen

Insolvenzplanverfahren: Umwandlung und Gründung einer „Bad Bank“

Das Umwandlungsgesetz bietet im Insolvenzplanverfahren nach dem Wegfall des Sanierungserlasses 2003 die Möglichkeit, über eine Vermögensübertragung die steuerliche Belastung des Forderungsverzichts für den gesunden, zukunftsfähigen Teil der Gesellschaft zu vermeiden.

Wie geht es jetzt weiter? Diese Frage stellen sich nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs zum Wegfall des Sanierungserlasses 2003 für Insolvenzpraktiker, Gläubiger, Schuldnerunternehmen, Richter und Berater gleichermaßen. Können Sanierungsverfahren weiterhin wie gewohnt umgesetzt werden oder wird die Besteuerung des Sanierungsgewinns dafür sorgen, dass Schutzschirm- und Insolvenzplanverfahren bis zur Klärung durch den Gesetzgeber (die in dieser Legislaturperiode wohl kaum noch zu erwarten ist) keine Daseinsberechtigung mehr in der Praxis haben?

Letzteres scheint aktuell der Fall, zu groß könnten die Risiken sein, dass eine „Steuerbombe“ ohnehin nicht vorhandene Liquidität weiter entziehen kann. Denn aktuell können Verzichte der Finanzverwaltung auf Steuern auf Sanierungsgewinne nur im Wege einer Billigkeitsentscheidung beantragt werden. Dies ist jeweils eine Einzelfallentscheidung und steht im Ermessen der Verwaltung.

Doch wie können Sanierungsverfahren dennoch so umgesetzt werden, dass sie einen ähnlichen Erfolgscharakter haben können wie bisher und zugleich die erheblichen negativen steuerlichen Konsequenzen vermeiden? Viele Möglichkeiten gibt es nicht. Aber das Gesellschaftsrecht, genauer: das Umwandlungsrecht schafft ein Schlupfloch für Insolvenzverwalter und die übrigen Verfahrensbeteiligten. Durch eine Umwandlung des von der Insolvenz bedrohten Unternehmens können zwei voneinander getrennte Gesellschaften geschaffen werden. Eine davon fungiert als „Bad Bank“, die andere übernimmt die stabilen Vermögenswerte des Unternehmens und besitzt damit eine echte Fortführungsperspektive.

Die „Bad Bank“ nimmt dabei die Funktion des Regelinsolvenzverfahrens ein. Die Verbindlichkeiten der Gläubiger werden im Rahmen der Abwicklung zum Schluss mit einer Quote bedient. Die Fortführung des Betriebs (inklusive Erhalt von Arbeitsplätzen, Erhalt von Lieferantenstrukturen etc.) liegt dann auf der Seite der neu gegründeten Gesellschaft, die fiskalisch unbelastet bleibt und im Rahmen der leistungswirtschaftlichen Sanierung neu auf die Zukunft ausgerichtet wird.

Auf diese Weise können unter gewissen Bedingungen in einem Insolvenzplanverfahren die neuen steuerlichen Fallstricke umgangen werden. Aber der Beratungs- und Gestaltungsaufwand steigt erheblich, der Sanierungsplan der „neuen Welt“ ist nicht mehr mit den herkömmlichen Mitteln zu realisieren, sondern muss jetzt erhebliche gesellschafts- und steuerrechtliche Kompetenzen mit einbeziehen. Allein die Strukturierung der Umwandlung erfordert eine weitsichtige rechtliche und steuerliche Planung und Umsetzung, um das richtige Instrument der Vermögensübertragung zu wählen.

Die Wahl zwischen Verschmelzung, Spaltung und Vermögensübertragung ist das entscheidende Moment einer erfolgreichen Umwandlung. Jede Maßnahme bedingt ein anderes Vorgehen und kann zu einem anderen Ergebnis führen, sodass die Umwandlung nicht „en passant“ im Verfahrensalltag erledigt werden kann. Vielmehr steht im Fokus, alle potenziellen Szenarien durchzuspielen und die Gläubiger transparent und vertrauensbildend in dem Vorgang mitzunehmen, um sie von dem nicht alltäglichen Vorgehen zu überzeugen und ihnen die Möglichkeiten und Zukunftsperspektiven, die das Umwandlungsgesetz hinsichtlich einer Steuervermeidung im Insolvenzverfahren bietet, aufzuzeigen und den Wert für die Sanierung darzustellen.

 

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