TopMenü

Steuerberater - haftung schon vor der Insolvenz

„Das Urteil ist aus Steuerberatersicht brandgefährlich“

Der Steuerberater ist regelmäßig der erste Ansprechpartner des Unternehmers. Das gilt auch im Krisenfall, den der Steuerberater oftmals eng begleitet. Doch was passiert, wenn es tatsächlich zu einem Insolvenzverfahren kommt? Welche Risiken treffen den Steuerberater?

„Bislang war es so, dass der Steuerberater, der den Jahresabschluss beziehungsweise die Bilanz erstellt hat, ohne ausdrücklichen Prüfungsauftrag hinsichtlich der insolvenzrechtlichen Überschuldung nicht dazu verpflichtet war, einen Geschäftsführer auf eine mögliche Insolvenzreife aufgrund eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages hinzuweisen“, sagt Jan Fischer, Rechtsanwalt und geschäftsführender Gesellschafter der wirtschaftsrechtlich geprägten Kanzlei Schröder Fischer in Düsseldorf. Er berät im gesamten Handels- und Gesellschaftsrecht inklusive Mergers & Acquisitions sowie im Insolvenzrecht.

Diese Ausgangssituation habe sich jetzt mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (26.01.2017, Az. IX ZR 285/14) verändert, betont der Rechtsanwalt. Der BGH habe festgestellt, dass der allein mit der Erstellung des Jahresabschlusses beauftragte Steuerberater sehr wohl dazu verpflichtet sei, die mögliche Insolvenzreife der Gesellschaft wegen einer insolvenzrechtlichen Überschuldung zu prüfen und zu bewerten, da das Fehlen derselben Voraussetzung für eine Bilanzierung zu Fortführungswerten sei. Zweifel an der Fortführungsfähigkeit müsse er dann dem Geschäftsführer umgehend mitteilen, damit die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens von der Geschäftsführung geprüft und dokumentiert werde.

„Tut der Steuerberater dies nicht, kann dies zu weiteren Haftungsrisiken führen. Das Urteil ist also aus Steuerberatersicht brandgefährlich. Wir sehen ja ohnehin schon in der insolvenzrechtlichen Praxis, dass die Fälle, in denen Insolvenzverwalter die Steuerberater insolventer Kapitalgesellschaften für die Insolvenzverschleppung in Haftung nehmen wollen, bereits deutlich zugenommen haben. Dies liegt oft darin begründet, dass der Steuerberater, gegebenenfalls unter Hinzuziehung seiner Versicherung, oftmals deutlich solventer ist als der Geschäftsführer des insolventen Unternehmens“, sagt Jan Fischer.

Zwar verweise das Gericht darauf, dass durch das Urteil die Verantwortung der Geschäftsführer weiter gegeben sei und auch ein Mitverschulden möglich ist, was wiederum zu Haftungserleichterungen für Steuerberater führen solle – schließlich verbleibe die Verantwortung für die Erstellung der Fortführungsprognose und die daraus resultierenden Konsequenzen bei den Organen des Unternehmens. Allerdings erfolge dies erst auf der Rechtfertigungsebene, wenn das Haftungsfenster bereits weit geöffnet sei, kritisiert Jan Fischer.

Es sei daher Steuerberatern dringend geraten, bereits bei leisesten Zweifeln hinsichtlich einer möglichen Überschuldung deutliche Hinweise in Bezug auf den konkreten Sachverhalt an die Geschäftsführung zu geben, um sie zu einer professionellen Fortführungsprognose zu zwingen. „Das sollte lieber früher als später passieren!“ Wenn diese Zweifel von der Geschäftsführung nicht ausgeräumt werden könnten, sei eine Bilanzierung zu Zerschlagungswerten in Betracht zu ziehen, stellt Jan Fischer die weiteren Konsequenzen heraus. Damit könnten sich Steuerberater bei der Erstellung von Jahresabschluss- beziehungsweise Bilanz absichern, erhöhen dadurch aber auch den Druck auf die Geschäftsführer im Falle einer Fortführung durch die Dokumentation der Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens.

 

Grundlagen: InsO § 19 II, HGB § 252 I Nr. 2, BGB § 675

BGH verschärft Haftung von Steuerberatern: Entscheidung vom 07.03.2013 ; Az. IX ZR 64/12,

, , , , , ,

Kommentare sind hier geschlossen

Powered by WordPress. Designed by Woo Themes