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Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen: Noch lange keine Klarheit

Handelt es sich bei der Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 3a EStG) um Beihilfe? Wenn die EU-Kommission dies entscheidet, wird sich die Bundesrats-Initiative zur Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen noch weiter verzögern. Zudem sieht der Gesetzgeber zwei Verschärfungen in der Besteuerung von Sanierungsgewinnen vor.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat vorgelegt, der Bundesrat hat nachgezogen: Im März veröffentlichte das Verfassungsorgan eine Initiative, in der eine Änderung des Einkommensteuergesetzes (§ 3a EStG) angestoßen wird. Im Fokus steht die Steuerbegünstigung von Sanierungsgewinnen, sofern der Schuldenerlass tatsächlich zur Sanierung eines Unternehmens erfolgt. Dieses Privileg war weggefallen, nachdem der Große Senat den Sanierungserlass, der Sanierungsgewinne grundsätzlich steuerfrei gestellt hatte, für unwirksam erklärt hat.

Diese Anpassung durch den Bundesrat ist aus Sicht von Praktikern natürlich dringend geboten. Denn das nun geltende Recht macht insbesondere die Sanierung von Unternehmen im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens zwar nicht grundsätzlich unmöglich, aber erschwert diese erheblich. Beispielsweise ein Forderungsverzicht der Gläubiger führt nun dazu, dass unmittelbar eine hohe Steuerforderung anfällt. Das wird dazu führen – und die ersten Beispiele aus der Praxis liegen schon vor –, dass viele Schuldner nun den Weg der Sanierung mithilfe eines Forderungsverzichts gar nicht mehr mitgehen können. Denn die oft geäußerte Hoffnung, durch Forderungsverzicht und Zustimmung zum Plan einen Geschäftspartner für die Zukunft erhalten zu können, zerschlägt sich durch den BFH-Beschluss quasi von selbst. Deshalb ist die Initiative gut und richtig – aber sie hat mehrere „offene Flanken“, und eine davon ist sogar ganz entscheidend.

Genehmigung der Europäischen Kommission ist kein Selbstläufer
Ob und wann die Initiative des Bundesrats, Sanierungsgewinne steuerlich zu begünstigen, wirklich umgesetzt wird, ist unklar. Sie wird erst der EU-Kommission vorgelegt. Das bedeutet, dass es noch lange dauern kann, bis es eine Stellungnahme gibt. Dadurch wird die dringend gebotene Gesetzesanpassung weiter verzögert, was wiederum für die Praxis ein großes Problem darstellt. Die Unsicherheiten durch das BFH-Urteil bestehen damit weiter – zumal die Genehmigung der Europäischen Kommission kein Selbstläufer ist.

Denn Experten haben bereits die Frage aufgeworfen, ob die Änderung des Einkommensteuergesetzes als (Regelungs-)Beihilfe anzusehen ist. Wertet die EU-Kommission die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen als Beihilfe im Sinne des AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union), entsteht daraus eine hohe Komplexität, der der vorliegende Gesetzesentwurf so nicht entspricht. Für den Fall, dass die EU-Kommission eine Art von Beihilfe anerkennt, wird sich das Verfahren weiter verzögern, die Unsicherheiten für den Umgang mit Unternehmenssanierungen bleiben damit bestehen. Freilich ist die Notifizierung durch die Kommission aber richtig und wichtig, um keine unnötigen und nur schwer händelbaren Risiken hinsichtlich hoher Rückforderungen zu eröffnen.

Negative Konsequenzen…
In zwei Punkten wird die Gesetzesänderung in jedem Falle negative Konsequenzen haben. Zum einen ist der Wegfall der Verlustvorträge vorgesehen, zum anderen soll es keine Berücksichtigung damit verbundener Betriebsausgaben mehr geben. Wird der Sanierungsgewinn steuerfrei gestellt, werden die zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten Verlustvorträge ignoriert. Zudem sollen Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben, die mit einem steuerfreien Sanierungsgewinn in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht mehr steuermindernd abgezogen werden dürfen – und das sogar unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum der steuerfreie Sanierungsgewinn entsteht.

…und eine doppelte Herausforderung
Insolvenzverwalter und Sanierungsberater stehen damit vor einer doppelten Herausforderung: Sie müssen weiterhin auf unbestimmte Zeit mit den aktuellen Gegebenheiten nach dem Wegfall des Sanierungserlasses arbeiten, sich aber bereits ab dem Zeitpunkt X auf einen neuen Umgang mit Verlustvorträgen und Betriebsausgaben einstellen. Vielleicht nur kleine Punkte, aber dennoch neue Verschärfungen für die Sanierungspraxis.

Mehr:

Wegfall des Sanierungserlasses: Das Ende des Insolvenzplans ; von Georg Kreplin

Sanierungsgewinne: Bundesratsausschuss empfiehlt Änderung; von Insolvenz-Portal News

                                                                                                                                                                                           Bild: bykst/pixabay

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