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Steuerliche Erleichterung: Unternehmenssanierung wird weiter gefördert

Sanierungsgewinne entstehen sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Sanierungen vor allem durch den Forderungsverzicht eines oder mehrerer Gläubiger. Diese müssen jetzt nicht mehr versteuert werden, um die Sanierung von Unternehmen zu erleichtern. Aber: There is no free lunch! Insofern ist die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen mit bestimmten Auflagen verbunden.

Das deutsche Recht hat für Unternehmen bereits eine ganze Palette an sanierungsfreundlichen Instrumenten parat. Im Fokus steht dabei natürlich der Sanierungsplan (Insolvenzplanverfahren). Ganz grundsätzlich stellt das Insolvenzplanverfahren einen vorwiegend vom Insolvenzverwalter erarbeiteten und administrierten Vergleich dar, durch den sowohl die Gläubiger bestmöglich befriedigt werden sollen als auch das Unternehmen unter der Führung des bisherigen Eigentümers erhalten bleiben soll. Die Praxis zeigt, dass ein Insolvenzplanverfahren zahlreiche Vorteile für die Gläubiger mit sich bringt.

Dabei hatte eine Sanierung in der Vergangenheit aber bisweilen sehr negative steuerrechtliche Implikationen für die betroffenen Unternehmen. Aufgrund des anhaltenden wirtschaftlichen Aufschwungs in Deutschland war es kaum aufgefallen, dass die steuerlichen Erleichterungen für Unternehmenssanierungen in den vergangenen Jahren faktisch abgeschafft wurden. Doch jetzt, mit Blick auf die abschwächende Konjunktur und steigenden Insolvenzrisiken, kann es wieder vermehrt zu Sanierungsszenarien kommen – sodass es höchst erfreulich ist, dass das deutsche Steuerrecht durch die Steuerbefreiung für Sanierungserträge und die Sanierungsklausel wieder krisenfester wird.

Aus Verzicht ergibt sich Erhöhung des Betriebsvermögens
Sanierungsgewinne entstehen sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Sanierungen vor allem durch den Forderungsverzicht eines oder mehrerer Gläubiger. Das ist zumeist bei Sanierungsplänen der Fall. Als Folge des Verzichts ergibt sich eine Erhöhung des Betriebsvermögens und somit ein Bilanzgewinn. Das ergab sich aus einem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH Beschluss vom 28.11.2016, GrS 1/15, BStBl II 2017, 393; vgl. auch BMF vom 27.4.2017, IV C 6 – S-2140 / 13 / 10003, BStBl I 2017, 741), nach dem die aus einem Schuldenerlass entstehenden Sanierungsgewinne zu besteuern sind. Der Große Senat vertrat die Auffassung, dass der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit verstoße und somit verfassungswidrig sei. Daher waren nicht nur die Sanierungsgewinne noch laufender Sanierungen betroffen, sondern auch rückwirkend alle Fälle, in denen der Sanierungserlass Anwendung gefunden hatte.

Das jedoch widersprach dem Ansinnen des Gesetzgebers, eine sanierungsfreundliche „Atmosphäre“ zu nach der Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 2003 und dem „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG). Als Reaktion auf diesen Beschluss des BFH hat der Gesetzgeber § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) und § 7b Gewerbesteuergesetz (GewStG) eingeführt, um die Besteuerung von Bilanzgewinnen Sanierungen zu verhindern.

Keine Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft
Da schafft es insbesondere angeschlagenen Unternehmen deutlich Luft, wenn Erträge tatsächlich eins zu eins verbucht werden können. Ist das nicht der Fall, kommt es bei einem Verzicht der Gesellschafter oder auch Dritten im Rahmen von Sanierungen auf Forderungen gegenüber der Gesellschaft zu einem außerordentlichen Ertrag. Und obwohl dies zunächst reine Bilanzgewinne sind, die keine Auswirkungen auf die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft haben, waren diese Gewinne nach den Regelungen der alten Welt grundsätzlich steuerpflichtig. Daraus können hohe Steuerzahlungen des zu sanierenden Unternehmens resultieren, was letztlich zum Scheitern der Sanierung und damit zu einem Insolvenzszenario führen kann.

Jetzt ist die Rechtsprechung klar sanierungsfreundlich geworden, denn durch die Einführung der Steuerbefreiung für Sanierungserträge und anderer Parameter (Wiederanwendung der Sanierungsklausel und Erleichterung grenzüberschreitender Sanierungen) haben Unternehmen in der Krise neue finanzielle Spielräume. Auch die Europäische Kommission hat in einem unveröffentlichten Comfort Letter mitgeteilt, dass sie keine Einwände hat und dass die Sanierungsgewinne prinzipiell nicht gegen EU-Recht verstoßen.

Nichtabziehbarkeit der Sanierungskosten
Der Steuerpflichtige muss aber nachweisen, dass eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegt (§ 3a Abs. 2 EStG). Die Steuerbefreiung für Sanierungserträge gilt für Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften (§ 8 Abs. 9 Satz 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG)). Bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften kommt die Steuerbefreiung bei Schuldenerlass durch externe Gläubiger in Betracht. Aufgrund der Einführung des § 7b GewStG gilt die Steuerbefreiungsregelung auch für Gewerbesteuerzwecke. Ebenso kommt es zu einer Nichtabziehbarkeit der Sanierungskosten, die im Rahmen eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Sanierungsverfahrens anfallen. Zusätzlich sind die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sanierung stehenden Kosten für Berater und Co. damit nicht mehr abzugsfähig und führen zu einer erhöhten Steuerlast. Und: Die Verluste gehen in Höhe des Sanierungsertrags abzüglich der Sanierungskosten unter.

Damit müssen sich die wirklichen Vorteile der steuerlichen Begünstigung von Sanierungsgewinnen in der Praxis erst langfristig erweisen. Trotz allem ist es ein gutes Zeichen, dass der Gesetzgeber gegeben hat: Das sanierungsfreundliche Umfeld wird grundsätzlich weiter unterstützt.

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Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay

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