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Neues Verbraucherinsolvenzverfahren formuliert zu hohe Ansprüche an die Praxis

Am 16. Mai 2013 hat der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte“ verabschiedet. Das Gesetz tritt in seinen wesentlichen Punkten am 1. Juli 2014 in Kraft.

Zukünftig soll es für Schuldner möglich sein, die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren zu erhalten. Das heißt, dass Schuldner deutlich früher als heute von Schulden befreit werden, die sie nicht bezahlen können. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Schuldner die Verfahrenskosten vollständig begleichen und die Gläubiger mindestens 35 Prozent ihrer Forderungen erhalten. Schuldner, die diese Gläubiger-Quote nicht erfüllen, aber die Verfahrenskosten begleichen können, sind nach fünf Jahren schuldenfrei. Für Schuldner, die weder die eine, noch die andere Voraussetzung schaffen, bleibt es bei der bisherigen sechsjährigen Restschuldbefreiungsdauer.

Einerseits ist es zu begrüßen, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung Schuldner zu überobligatorischen Leistungen ermuntern möchte – also etwa dazu, Nebenjobs anzunehmen oder auf einen Teil ihres unpfändbaren Vermögens zu verzichten. Trotzdem wird die 35-prozentige Quote in der Praxis eine erhebliche Hürde darstellen. Bislang lag die Quote in Restschuldbefreiungsverfahren in der Regel deutlich unter 10 Prozent.

Auch die Verkürzung auf drei Jahre lässt sich kritisch sehen. Der Gesetzgeber möchte damit  einen Anreiz schaffen, dass Insolvenzanträge künftig wesentlich früher gestellt werden – also zu einer Zeit, in der noch Vermögen vorhanden ist. Um die Masse für die ungesicherten Gläubiger zu erhöhen, hat er gleichzeitig die bislang geltende Sonderregelung für Lohnabtretungen aufgehoben. Die Konsequenz: Lohnabtretungen sind in der (Verbraucher-)Insolvenz nicht mehr wirksam. Das kommt dem Schuldner und damit den Gläubigern zwar zu Gute. Allerdings dürfte es damit für Verbraucher künftig schwerer werden, Kleinkredite – die häufig durch Lohnabtretungen unterlegt werden – zu erhalten. 

Fazit: Angesichts der Höhe der Mindestquoten darf bezweifelt werden, dass der rettende Hafen der Restschuldbefreiung von vielen Schuldnern schon nach drei Jahren erreicht wird.

Umfrage zum neuen Verbraucherinsolvenzrecht

Wie Expertinnen und Experten das neue Verbraucherinsolvenzrecht bewerten

Das neue Verbraucherinsolvenzrecht wird zum 1. Juli 2014 in Kraft treten – und sorgt bereits heute für angeregte Diskussionen. Uns interessiert Ihre Meinung: Wie sehen Sie als als Expertinnen und Experten das neue Verbraucherinsolvenzrecht? Wir würden uns daher freuen, wenn Sie an unserer Umfrage teilnehmen. Die Abstimmung ist anonym.



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Foto: Thorben Wengert  / pixelio.de

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