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Insolvenz in Eigenverwaltung

Mit eigenverwaltetem Insolvenzverfahren aus der Krise – Gläubiger

Gläubigerverhalten in der Eigenverwaltung

Grundsätzlich gilt für alle Gläubiger, dass das eigenverwaltete Verfahren keine Änderungen gegenüber einem normalen Insolvenzverfahren mit Insolvenzverwalter aufweist. Alle gesetzlichen Auflagen und gerichtlichen Verfügungen müssen von dem Eigenverwalter und seinen Beratern entsprechend umgesetzt werden. Die gleichmäßige und bestmögliche Befriedigung ist in der Eigenverwaltung das oberste Ziel der Insolvenzordnung und daher werden alle Gläubiger vom Schuldner und dessen Berater genauso behandelt.

Bei größeren Verfahren wird üblicherweise ein Gläubigerpool initiiert, der durch einen Poolverwalter vertreten, möglicherweise auch im Gläubigerausschuss sitzen wird.

Alle „Berufsgläubiger“ werden auch im eigenverwalteten Verfahren über die entsprechenden Abteilungen vertreten und arbeiten ihre Forderungen gesetzeskonform ab.

Allein die Sonderproblematik „Abführung von Umsatzsteuer im vorläufigen eigenverwalteten Verfahren“ bedarf Wissen und Kompetenz der eingesetzten Sanierungsberater bzw. des Sonderbevollmächtigten.

Finanzamt und Sozialversicherungsträger
Finanzamt und auch Sozialversicherungsträger sind im Insolvenzverfahren immer aufgrund ihrer besonderen Stellung gefühlt auf den vorderen Plätzen. Hier liegt es an der Kompetenz, der Erfahrung und dem Wissen des / der Sanierungsberater, ggf. bereits im Vorfeld Konzepte und Abläufe zu strukturieren, um z. B. eine persönliche Haftung des / der Geschäftsführung in der Eigenverwaltung auszuschließen bzw. zu minimieren.

Die Fortführung der Unternehmen in der Eigenverwaltung und die damit geplante Sanierung setzt voraus, dass das schuldnerische Unternehmen eine intakte Organisation hat und hier insbesondere Lager – Faktura und Rechnungswesen auf dem aktuellen Stand sind.

Gläubigerausschuss
Regelmäßig tätige Sanierungsberater werden schon im Vorfeld des Antrags durch Kontakte und Gespräche mit maßgeblichen Gläubigern auch einen (virtuellen) vor(vor-)läufigen Gläubigerausschuss initiieren.

Nicht selten hilft es, auch bei kleineren und mittleren Unternehmen in der Eigenverwaltung, den vor(vor-) läufigen Gläubigerausschuss im Vorfeld – gegebenenfalls durch Umlaufverfahren – zu gründen. Dann kann dieser auch bei Gericht sein Votum hinsichtlich des oder der Sachwalter / Sachwalterin abgeben.

Gibt es Gerichte, die ängstlich sind, was die Kosten des vor(vor-)läufigen Gläubigerausschusses angeht, so kann der vor(vor-)läufige Gläubigerausschuss auch auf Honorar / Aufwandsentschädigung bis zur Eröffnung des vorläufigen Verfahrens oder darüber hinaus verzichten.

Der Gesetzgeber hat bei der Bildung des Gläubigerausschusses formal vorgegeben, dass

1. der größte gesicherte Gläubiger
2. eine Vertretung der Belegschaft (Betriebsrat?)
3. ein Kleingläubiger sowie bei größeren Verfahren weitere Gläubiger (Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Pensionssicherungskasse etc.) teilnehmen können.

Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, dass der tatsächlich tätige Gläubigerausschuss eine ungerade Zahl hat, damit es bei möglichen Abstimmungen eine Mehrheit gibt.

Der Gläubigerausschuss hat vielerlei Aufgaben, so sind die Wesentlichen:

  • Unterstützung und Vorbereitung der Sanierungsstrategie
  • Unterstützung und Vorbereitung bei einem Insolvenzplan
  • Der Entschluss zur Durchführung eines M&A Prozesses
  • Die laufende Kontrolle des Verfahrens hinsichtlich Liquidität und Ertrag
  • Das (Mit-)tragen von Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung im Rahmen des Verfahrens (Personalanpassungen, Teilbetriebsschließungen, Schließung von Niederlassungen oder Zusammenlegung etc.)

Die weiteren Tätigkeiten des Gläubigerausschusses ergeben sich regelmäßig aus der Geschäftsordnung, die der Gläubigerausschuss sich selbst gibt bzw. auferlegt.

Sanierungsberater / Sonderbevollmächtigte der Geschäftsleitung werden im Vorfeld einen gewissen Einfluss auf die Gründung bzw. Besetzung des Gläubigerausschusses ausüben, damit nicht nur eine einheitliche Entscheidungsstruktur am Ende zur Verfügung steht, sondern auch ein „gefühltes“ Votum für die Eigenverwaltung und den folgenden Insolvenzplan vorhanden ist.

Bild. D. Rizzuti / FreeDigitalPhotos.net

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