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Konzernisolvenzen: Synergien für die Gläubiger nutzen

Konzernrechtliche Sonderregelungen: Auseinanderreißen in der Insolvenz vermeiden

Der Gesetzgeber hat neue Regeln für die Behandlung von Konzerninsolvenzen eingeführt, um Synergien bei den zu eröffnenden Einzelverfahren zu ermöglichen. Im Mittelpunkt stehen die Möglichkeit eines Koordinationsplans und die Begründung eines „Gruppen-Gerichtsstands“.

Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen hat der Gesetzgeber im Frühling neue Vorschriften auf den Weg gebracht, die aber bislang nicht in erheblichem Maße Beachtung gefunden haben – zumindest nicht in einer breiten medialen Diskussion. Dabei schafft das Gesetz einen neuen Rahmen, in dem Konzerninsolvenzen, die immer zu verschiedenen Einzelinsolvenzen führen, in sich geschlossener behandelt werden sollen. In einem Kommentar von Ministerialrat a.D. Dr. Klaus Wimmer heißt es: „Das Gesetz soll verhindern, dass die wirtschaftliche Einheit von Unternehmen auseinandergerissen wird und damit die einzelnen Unternehmensteile ungeachtet ihrer operativen, betrieblichen oder finanziellen Aufgaben im Unternehmensverbund von unterschiedlichen Insolvenzverfahren erfasst werden, die dann noch von mehreren Insolvenzverwaltern abgewickelt werden. Gelingt es nicht, diese Verfahren eng miteinander zu verzahnen, so besteht die Gefahr, dass die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger verfehlt wird.“

Ziel des Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen ist es also, die im Falle der Konzerninsolvenz zu eröffnenden Einzelverfahren viel stärker als zuvor aufeinander abzustimmen und auf diese Weise Synergien zu heben. Diese Synergien sollen zu einer erleichterten Sanierung führen, wie es das Gesetz herausstellt: „Konzernrechtliche Sonderregelungen empfehlen sich insbesondere für die Fälle, in denen die durch den Konzern oder einen seiner Teile gebildete wirtschaftliche Einheit erhalten und saniert werden soll – sei dies im Wege einer Reorganisation oder auch im Wege einer übertragenden Sanierung. Dabei liegt es insbesondere in der Konsequenz des mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 eingeschlagenen Weges, die Möglichkeiten der Sanierung von Unternehmen auch im Konzernkontext zu verbessern. Dies gilt umso mehr, als bei einer Konzerninsolvenz erhebliche wirtschaftliche Werte und eine Vielzahl von Arbeitsplätzen auf dem Spiel stehen können.“

Damit soll, kurz gesagt, der Erhalt des Konzerns durch eine Sanierung unter dem Schutz der Insolvenzordnung vereinfacht werden. In diesem Zuge wird mit Sicherheit auch das immer noch vielfach unterschätzte Instrument des Insolvenzplans neue Bedeutung auch in Großverfahren gewinnen. Die Quote von Verfahren, in denen die Sanierung über einen Insolvenzplan gelingen soll, liegt bei nur rund ein Prozent – wobei die Praxis zeigt, dass der Insolvenzplan gerade für den Unternehmenserhalt bei gleichzeitig bestmöglicher Gläubigerbefriedigung die erste Wahl sein kann. Das bezeichnet das Gesetz als „Koordinationsplan“, der auf dem Verständnis des Insolvenzplans basiert und unter anderem die Maßnahmen beschreibt, mit denen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der einzelnen gruppenangehörigen Schuldner und der Unternehmensgruppe wieder hergestellt werden sollen.

Das Gesetz regelt auch den Begriff der „Unternehmensgruppe“, der natürlich wichtig für die konsistente Abwicklung solcher Verfahren ist. Eine Unternehmensgruppe besteht laut dem Gesetz aus rechtlich selbstständigen Unternehmen, die den Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen im Inland haben und die unmittelbar oder mittelbar miteinander entweder durch die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder eine Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung verbunden sind.

Entscheidend für die Verschlankung solcher oftmals komplexer Verfahren ist die Einführung besonderer Gerichtsstands- und Verweisungsregelungen mit der Möglichkeit der Begründung eines „Gruppen-Gerichtsstands“: „Auf Antrag eines Schuldners, der einer Unternehmensgruppe im Sinne von § 3e angehört (gruppenangehöriger Schuldner), erklärt sich das angerufene Insolvenzgericht für die Insolvenzverfahren über die anderen gruppenangehörigen Schuldner (Gruppen-Folgeverfahren) für zuständig, wenn in Bezug auf den Schuldner ein zulässiger Eröffnungsantrag vorliegt und der Schuldner nicht offensichtlich von untergeordneter Bedeutung für die gesamte Unternehmensgruppe ist.“

Das Gesetz bietet neue Chancen für Konzerne, sich und die dazu gehörigen Gesellschaften mittels des strukturierten Insolvenzplans/Koordinationsplan neu aufzustellen. Wichtig ist eben nur, dass die neuen Vorschriften konsequent in die Praxis übersetzt werden und sich Insolvenzpraktiker und Berater darauf einstellen und alle neuen Möglichkeiten nutzen.

 

Bild: yodiyim / FreedigitalPhotos.net

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