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Keine Prozesskostenhilfe für arme Insolvenzverwalter

Die Massen schrumpfen. Dadurch haben Insolvenzverwalter zunehmend Schwierigkeiten, Rechtsstreitigkeiten zu finanzieren. Früher bekamen sie von den Gerichte mehr oder weniger regelmäßig Prozesskostenhilfe. Jetzt gelten strengere Kriterien – mit weitreichenden Folgen.

Anfechtungsgegner schauen derzeit gut gelaunt in die Zukunft. Nicht nur die Anfechtungsreform hat die Voraussetzungen für erfolgreiche Anfechtungen erhöht. Es gibt auch immer seltener Prozesskostenhilfe (PKH) für den Anfechtungsrechtsstreit. Haben die Gerichte früher noch regelmäßig PKH zugesprochen, hat die Rechtsprechung strengere Kriterien entwickelt. Der Insolvenzverwalter muss alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH vortragen und glaubhaft machen (§§ 114 ff. ZPO). Immer häufiger scheitert er daran, belegen zu können, dass den wirtschaftlichen beteiligten Insolvenzgläubigern nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist.

Der Verwalter kann zwar in aller Regel problemlos darlegen, dass die Insolvenzmasse – nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens und der Masseverbindlichkeiten – nicht ausreicht, die Kosten des Rechtsstreits zu decken. Masseunzulänglichkeit ist für PKH kein Hinderungsgrund, Massearmut (§ 207 InsO) dagegen ist schon problematisch. Denn die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen (§ 114 Abs. 2 ZPO). Das ist aber der Fall, wenn die Durchsetzung des mit der Klage verfolgten Anspruchs nicht geeignet ist, die Massekostenarmut zu beseitigen. Bei der Frage, wie sich die Masse bei erfolgreicher Prozessführung darstellen wird, kann der Verwalter nur denjenigen Betrag ansetzen, der sich unter Berücksichtigung des Abschlags für das Prozess- und Vollstreckungsrisiko ergibt.

Der Insolvenzverwalter muss auch darlegen, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 ZPO). Er muss also seinen Anspruch schlüssig unter Benennung aller Beweismittel vortragen. Allerdings wissen die Anfechtungsgegner bewusst das PKH-Verfahren bereits als erste Verteidigungslinie zu nutzen, insbesondere wenn der Insolvenzverwalter seinem PKH-Antrag zunächst nur einen Klageentwurf beigefügt. Sie tragen wie bei einer Klagerwiderung umfassend zu den Anspruchsvoraussetzungen vor, damit das Gericht bereits eine der Anspruchsvoraussetzungen verneint.

Kostenaufbringung nicht zumutbar

Kernproblem ist, dass den Insolvenzgläubigern die Kostenaufbringung nicht zumutbar ist (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Laut BGH sind nur solchen Beteiligten Vorschüsse auf die Prozesskosten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Prozess- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Zumutbarkeit der Kostenaufbringung ist auf der Grundlage einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des konkreten Einzelfalls zu treffen. Diese Gesamtabwägung eröffnet Ermessensspielräume, die von den Gerichten genutzt werden.

Während Insolvenzverwalter den Kreis der potentiellen Prozessfinanzierer auf Insolvenzgläubiger mit zur Tabelle festgestellten Forderungen begrenzen, ziehen die Gerichte den Kreis mittlerweile weiter: Die Finanzbehörden werden mit einbezogen; warum Sozialversicherungsträger und Bundesagentur für Arbeit herausfallen sollen, wird mehr und mehr angezweifelt. Auch Gläubiger von vorläufig bestrittenen oder ungeprüften Forderungen scheiden nicht mehr von vornherein aus. Sollen deren Forderungen aus der Zumutbarkeitsprüfung herausfallen, muss der Insolvenzverwalter darlegen, dass mit einer Bedienung der vorläufig bestrittenen oder ungeprüften Forderungen nicht ernsthaft gerechnet werden muss, weil durchgreifende Bedenken bestehen. Die Gerichte haben mittlerweile durchschaut, dass es der Insolvenzverwalter sonst in der Hand hätte, die Bewilligung von PKH dadurch zu beeinflussen, dass er eine Vielzahl von Forderungen zunächst ungeprüft lässt oder nur vorläufig bestreitet, damit diese aus dem Kreis der potentiellen wirtschaftlich Beteiligten herausfallen. Deshalb fordern die Gerichte die Insolvenztabelle (§ 175 InsO) und studieren diese genauer.

Gerichte schauen genauer hin

Auch bei der Quotendarstellung für die beteiligten Insolvenzgläubiger schauen die Gerichte genauer hin: Stellt der Insolvenzverwalter für die Ermittlung der Quote sowohl auf die festgestellten als auch auf die bestrittenen und ungeprüften Forderungen ab, so müssen diese Forderungen auch in den Kreis der wirtschaftlich Beteiligten aufgenommen werden.

Auch wenn es noch immer in den PKH-Anträgen der Insolvenzverwalter zu finden ist: Die Gerichte lehnen nunmehr ab, dass nur sog. Großgläubiger, deren Forderungen mindestens 5 Prozent vom Gesamtvolumen der festgestellten Forderungen betragen, zu berücksichtigen seien. Eine starre Grenze von 5 Prozent gibt es laut BGH und der OLGs nicht. Vielmehr muss die Gläubigerstruktur angemessen berücksichtigt werden. Das regelmäßig folgende Argument der Insolvenzverwalter, ihnen sei aber die Koordination vieler Gläubiger unzumutbar, überzeugt die Gerichte ebenfalls nicht mehr. Eine feste Grenze hinsichtlich der zumutbaren Anzahl der zu koordinierenden Insolvenzgläubiger gibt es nicht; der BGH hält sogar die Koordination von 26 Gläubigern für nicht unzumutbar.

Sodann bedarf es der Feststellung, inwiefern sich im Falle des Obsiegens die Insolvenzquote für diese Beteiligten verbessern würde und ob der dadurch zu erwartende Nutzen für diese Gläubiger größer ist als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Für die Ermittlung der Quote und ihrer Verbesserung ist grundsätzlich allein auf die festgestellten Forderungen abzustellen. Hat das Gericht allerdings in den Kreis der Gläubiger auch Forderungen aufgenommen, die vorläufig bestritten oder noch nicht geprüft oder nur für den Ausfall festgestellt sind, so muss es bei der Ermittlung der Quote auch diese Forderungen mitberücksichtigen. Hier können die Beklagten mit dem Vorwurf des „Rosinenpickens“ punkten, sollte der Insolvenzverwalter zwar solche Forderungen pauschal aus dem Kreis der Beteiligten ausnehmen wollen, diese aber bei der Ermittlung der Quote mit einbeziehen.

Erfolgsaussichten sinken

Schließlich prüft das Gericht, mit welchem Geldbetrag die heranzuziehenden Gläubiger bei der so ermittelten Quote am Ende des Insolvenzverfahrens rechnen können und in welchem Verhältnis dieser Betrag zu dem vom jeweiligen Gläubiger vorzuschießenden Kostenanteil steht. Der BGH verlangt für eine Zumutbarkeit der Kostenfinanzierung, dass der zu erwartende Nutzen bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein muss als die als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Der BGH lässt mittlerweile bereits eine Verbesserung um das 2,4-fache ausreichen. Damit ist die Zumutbarkeit der Prozessfinanzierung immer schon beim 2 bis 3-fachen des einzusetzenden Kostenanteiles zu bejahen. Nur wenn also der Mehrbetrag maximal doppelt so hoch wie die anteilig aufzubringenden Kosten ist, werden die Gericht noch die Zumutbarkeit verneinen.

Die Erfolgsaussichten von PKH-Anträgen für Insolvenzverwalter sinken also, PKH gibt es nur noch in Ausnahmefällen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.05.2015 – II ZR 263/14; Beschl. v. 21.02.2012 – II ZR 59/16; Hees/Freitag NZI 2017, 377). Das muss aber nicht unbedingt ungerecht sein. Warum soll der Justizfiskus Klagen finanzieren, von denen ausschließlich die Gläubiger profitieren, für diese sie aber selbst die Kosten nicht vorstrecken wollen.

Bildquelle: Jorma Bork  / www.pixelio.de

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