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Besondere Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für das Insolvenzverfahren

Eine angemessene  Versicherung für Vermögensschäden, die sämtliche Haftungsgefahren aus der Verwaltertätigkeit erfasst, ist für Insolvenzverwalter – anders als für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer – das einzige Instrument, um im Falle einer Inanspruchnahme auf Schadenersatz wegen der Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten eine Haftung mit dem Privatvermögen zu vermeiden. Warum dies so ist und worauf beim Abschluss einer solchen Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden zu achten ist, soll nachfolgend erläutert werden.

Keine Haftungsbegrenzung durch Rechtsform
Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern ist eine Haftungsbegrenzung durch Rechtsform zwischenzeitlich üblich. Man denke nur an den großen Erfolg der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (kurz: PartGmbB). Bei dieser Personengesellschaft ist bei beruflichen Haftungsfällen im Fahrlässigkeitsbereich wie bei einer Kapitalgesellschaft die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt (§ 8 Abs. 4 PartGG).

Bei Verwaltern scheidet eine Haftungsbegrenzung durch Rechtsform aus, denn § 56 Abs. 1 S. InsO bestimmt, dass juristische Personen von der Bestellung zum Verwalter ausgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 12.1.2016 (1 BvR 3102/13) die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung ausdrücklich bestätigt und dies vor allem damit begründet, dass die intensive insolvenzgerichtliche Aufsicht über den Verwalter nur dann gewährleistet werden könne, wenn eine natürliche Person mit diesem Amt betraut ist.

Keine Enthaftung bei Einschaltung eines Spezialisten
Auch sonstige von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gerne verfolgte  Strategien zur Haftungsvermeidung sind auf Verwalter entweder gar nicht – vertragliche Haftungsbegrenzung – oder nur bedingt übertragbar.

Dies zeigt auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3.1.2016 (IX ZR 119/15). Hier hatte der Verwalter einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung beauftragt. Dies scheiterte, weil dem beauftragten Rechtsanwalt ein Fehler unterlief.

Bei dieser Konstellation könnte man wie in den Fällen, in denen der Mandat für eine komplexe Gestaltungsberatung neben seinen allgemeinen steuerlichen Berater einen Spezialisten beauftragt, an eine alleinige Haftung des vom Verwalter beauftragten Rechtsanwalts gegenüber der Masse denken. Dass dem nicht so ist, hat der BGH klar gestellt.

  • §5 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) sehe zwar vor, dass der Verwalter zur Verwaltung gehörende Tätigkeiten in angemessener Weise auf einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder andere Fachleute übertragen kann. Haftungsrechtlich, so der BGH, führe die Einschaltung eines Spezialisten allerdings zu keiner Entlastung des Verwalters, denn für Pflichtverletzungen, die ein von ihm beauftragter Spezialist bei der Erfüllung insolvenzspezifischer Pflichten begeht, habe er nach § 278 BGB einzustehen.

Hat beispielsweise ein vom Verwalter mit der Forderungseinziehung beauftragter Rechtsanwalt die ansonsten begründete und werthaltige Forderung verjähren lassen, muss der Verwalter für diese Pflichtverletzung nach § 278 BGB einstehen.  Der Masse steht zwar gegen den pflichtwidrig handelnden Rechtsanwalt ein Schadenersatzanspruch zu. Gleichwohl droht vor allem nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens eine persönliche Haftung des Verwalters (Quotenschaden), wenn der Anspruch gegen den Rechtsanwalt nicht durchgesetzt werden kann, weil die Versicherungssumme nicht reicht.

Anforderungen an den Versicherungsschutz
Die fehlende Möglichkeit für Verwalter, die persönliche Haftung durch Rechtsform oder durch Einschaltung eines Spezialisten zu vermeiden, macht deutlich, dass der Abschluss einer Versicherung für Vermögensschäden, die sämtliche Haftungsgefahren aus der Verwaltung erfasst, für Verwalter das wichtigste Instrument ist, um eine Haftung mit dem Privatvermögen zu vermeiden.

Grunddeckung
Die sich generell aus der Verwaltertätigkeit ergebenden Haftungsgefahren sollten durch eine besondere Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für  Insolvenzverfahren abgesichert werden, denn die Mitversicherung der Tätigkeit als Verwalter in der Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfasst nicht sämtliche Risiken der Verwaltertätigkeit.

Die Versicherungssumme sollte entsprechend den vom VID aufgestellten Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Insolvenzverwaltung mindestens 2 Mio. EUR je Versicherungsfall und 4 Mio. EUR für alle Versicherungsfälle in einem Versicherungsjahr betragen (Grundsatz 16).

Objektdeckung
Für größere Insolvenzverfahren hat sich der Abschluss von objektbezogenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen durchgesetzt, die durch den Gläubigerausschuss genehmigt und deren Versicherungsprämie zu Lasten der Masse geht.

Problematisch ist die Bestimmung einer angemessenen Versicherungssumme.  Soweit ersichtlich, gibt es hier keinen definierten Prozess durch das Insolvenzgericht oder den Gläubigerausschuss. Vielmehr beruht die Festlegung auf einer Risikoeinschätzung des Verwalters, wobei die Branche des Verfahrens, der Umsatz und die Anzahl der Mitarbeiter wichtige Parameter sein dürften.

Fazit
Der Verwalter hat anders als Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nicht die Möglichkeit, die persönliche Haftung durch Rechtsform oder durch Einschaltung eines Spezialisten auszuschließen. Der Abschluss einer auf die Insolvenzrisiken zugeschnittenen Grunddeckung in Kombination mit Objektdeckungen für größere Verfahren ist für Verwalter das wichtigste Instrument für ein effektives Risikomanagement.

Problematisch ist die Bestimmung einer angemessenen Versicherungssumme für Großverfahren. Hier muss unter Berücksichtigung der Branche, der Höhe des Umsatzes und der Anzahl der Mitarbeiter zu Beginn und während des Verfahrens eine sorgfältige und fortlaufende Risikoanalyse durchgeführt werden.

 

Bild: David Castillo Dominici / FreeDigitalPhotos.net

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2 Responses to Besondere Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für das Insolvenzverfahren

  1. Avatar-Foto
    Lothar Gieling 5. Dezember 2020 at 17:19 #

    Kompentente Ausführungen zu einem speziellen Haftungsproblem. Fage ist m.E. bisher ungekärt, ob die Versicherung auch Eintritt bei grober Fahrlässigkeit oder gar bei Vorsatz.

    Es soll ja auch vorgekommen sein (HiHi), dass Vorteilsgewährung oder Vorteilsnahme erkannt wurden. Hiet tritt wohl nicht, wie bei „normalen“ Haftpflichtversicherungen lediglich ein Rückzahlungsnapsruch gegen den Isolvenzverwalter, ein.

    Freundliche Grüße
    L. Gieling

  2. Avatar-Foto
    Lothar Gieling 26. November 2020 at 20:03 #

    Vielen Dank für Ihre interessanten Ausführungen. Die Frage stellt sich wie der Fall zu beurteilen ist, wenn der Insolvenzverwalter durchvorsätzliche oder eventuell sogar der eigenen Vermögensbildung folgende Verwertungen unter Verkehrswert ausführt.Und dies insbesondere bei einem 100 % Verfahren? Ist es denkbar, dass die Haftpflicht wegen der möglicherweise kriminellen Handlungen oder doch zumindest wider treuhänderischer verwaltungdem Schuldner einenVermögensSchaden herbeiführt und die Versicherung nicht möglicherweise von einer Leistung frei wärè. Gerne hätte ich Ihre Meinung kennen gelernt.MfG
    lotharGieling

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