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Sanierung insolventer Firmen und die Haftung der Insolvenzverwalter

„Mit dieser Entscheidung ist der fortführende Insolvenzverwalter einem normalen Geschäftsführer faktisch gleichgestellt.“

Mit Urteil vom 16. 3. 2017 – IX ZR 253/15 – stellt der  Bundesgerichtshof klar, dass ein Insolvenzverwalter in Bezug  auf eigene Geschäftsziele dem  von ihm verwalteten Unternehmen  in einem aus der  auch  ihm obliegenden Treuepflicht gegenüber dem  Unternehmen resultierenden Wettbewerbsverbot steht.

Hiermit richtet sich der  Bundesgerichtshof jedenfalls gegen eine Entscheidung des OLG  Köln, welches ein  solches  Wettbewerbsverbot in  der  InsO  nicht  verortet sieht. Der Bundesgerichtshof hat daher entsprechend seiner Lehre  von den  Geschäftschancen und  weiterer höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf abgestellt, dass auf den  Insolvenzverwalter handels- und  gesellschaftsrechtliche Sorgfalts- und Treuepflichten eines typischen Geschäftsleiters (einer GmbH oder einer AG) auf den  Insolvenzverwalter anzuwenden sind, soweit dies mit den  Zielen der  InsO vereinbar ist.

Diese  Pflicht  hat  sich  für den  Bundesgerichtshof  am  gesetzlichen  Leitbild  des ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters auszurichten. Das Leitbild selbst lehnt  sich  an  die  handels- und  gesellschaftsrechtlichen  Sorgfaltsanforderungen für Geschäftsleiter an und setzt sich zusammen aus der Anwendung der Vorschriften § 347 Abs. 1 HGB, § 93 Abs. 1 Satz  1 AktG, § 34 Abs. 1 Satz  1 GenG, § 43 Abs. 1 GmbH-Gesetz. Dabei hat aber der Verwalter wie der BGH jetzt erneut nach seiner Grundsatzentscheidung v. 26.06.2014 – IX ZR 162/13 – entschieden hat, Besonderheiten des Insolvenzverfahrens Rechnung zu tragen.

Maßstab  aller  unternehmerischen  Entscheidungen  eines  Insolvenzverwalters  im  Rahmen einer Betriebsfortführung  ist  daher gem. § 1 InsO der  Insolvenzzweck. D.h. zum  einen  die bestmögliche gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger und zum anderen das von den  Gläubigern gemeinschaftlich beschlossene Verfahrensziel, d.h. entweder Abwicklung des Unternehmens, Veräußerung des Unternehmens oder Insolvenzplan.

Daher liegt ein zu Schadensersatz nach § 60 InsO verpflichtender Verstoß darin, wenn der Verwalter eigennützig und ohne  Berücksichtigung der Interessen der Insolvenz- und Massegläubiger und derjenigen der Insolvenzschuldnerin, ein vorteilhaftes Geschäft an sich zieht, welches in engem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der  Insolvenzschuldnerin stand und daher dieser zuzuordnen war.

Mit dieser Entscheidung ist der fortführende Insolvenzverwalter einem normalen Geschäftsführer faktisch gleichgestellt. Dies dürfte Auswirkungen auf die Bemessung seines Versicherungsschutzes haben.

 

 

 

Bild: Tumisu / pixabay

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