TopMenü

D&O-Versicherung: Haftungsrisiken für Geschäftsführer steigen

GmbH-Geschäftsführer sollten sich in der Insolvenz nicht auf ihre Managerhaftpflichtversicherung verlassen. Das gilt gerade bei Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife, wie das OLG Düsseldorf kürzlich herausgestellt hat.

Der für Streitigkeiten aus Versicherungsverträgen zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 20. Juli in einem Berufungsverfahren ein Grundsatzurteil ( Az.: I-4 U 93/16) zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und Leitende Angestellte (sogenannte D&O-Versicherung) verkündet. Danach umfasse der Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung nicht den Anspruch einer insolvent gewordenen Gesellschaft gegen ihren versicherten Geschäftsführer auf Ersatz insolvenzrechtswidrig geleisteter Zahlungen der Gesellschaft gemäß § 64 GmbH-Gesetz.

Das hat folgenden Hintergrund: Im verhandelten Fall war die Geschäftsführerin einer GmbH gemäß § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der insolvenzreife noch Überweisungen in Höhe von über 200.000 Euro ausgeführt hatte. Der Insolvenzverwalter hatte ein dementsprechendes rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt. Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung im Rahmen ihrer D&O-Versicherung. Nach ihrer Auffassung habe die Police auch für solche gegen sie gerichteten Haftungsansprüche aufzukommen.

Nach einer erfolglosen Klage in erster Instanz rief sie das OLG Düsseldorf an und scheiterte auch dort. „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar“, heißt es in § 64 GmbH-Gesetz.

Daraus folgerte das Gericht, dass der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens nicht vergleichbar sei. Es handele sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens diene. Die Gesellschaft erleide schließlich durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen nach Insolvenzreife keinen Vermögensschaden.

Kurzum bedeutet das: Auch wenn die Auffassung des Gerichtes zu einer bestimmten Deckungslücke in der D&O-Versicherung führt, muss die Versicherung nicht für einen Schaden aufkommen, wenn Organe vom Insolvenzverwalter wegen der Regelung in § 64 GmbH-Gesetz in Anspruch genommen werden.

Das hat weitreichende Konsequenzen für die Praxis. Denn gerade der Durchgriff auf Geschäftsführer durch Insolvenzverwalter ist eher die Regel denn die Ausnahme. Das führt zu erheblichen Risiken für Organe, die sich in Insolvenzsituationen nun noch besser vor möglichen haftungsträchtigen Situationen schützen müssen als es bisher ohnehin schon der Fall war.

Geschäftsführer sind daher gefragt, schon im Vorfeld eines möglichen Insolvenzszenarios alle potenziellen Risiken zu identifizieren und die eigenen Handlungsmöglichkeiten genau zu ermitteln. Der beste Schutz vor Haftungsrisiken ist, diese gar nicht erst aufkommen zu lassen – weder unabsichtlich noch fahrlässig. Mit professionellen Strukturen lässt sich dies vermeiden. Ebenso sollten Manager ihre D&O-Policen genau überprüfen, ob aus § 64 GmbH-Gesetz resultierende Ansprüche darüber abgedeckt sind.

 

Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil Az.: I-4 U 93/16; vom 20.07.2018

 

Lesen Sie auch:

Geschäftsführer-Haftung in der Eigenverwaltung bestätigt von Guido Krüger

 

, , , , , , ,

Trackbacks/Pingbacks

  1. Auswirkungen des SanInsFoG auf Haftung und Versicherungsdeckung - InsolvenzBlog - 12. Februar 2021

    […] der BGH (Urteil v. 18.11.2020, Az. IV ZR 217/19) das vielumstrittene Urteil des OLG Düsseldorf zu § 64 GmbHG und D&O-Deckung aufgehoben, und schon gibt es den § 64 GmbHG gar nicht mehr. Das SanInsFoG hebt nämlich die §§ […]

Powered by WordPress. Designed by Woo Themes