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Geschäftsführer Haften bei Insolvenz in Eigenverwaltung

Geschäftsführer-Haftung in der Eigenverwaltung bestätigt

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eigenverwaltende Geschäftsführer bei Pflichtverstößen persönlich haftbar gemacht werden können. Das führt zum einen zu einem höheren Beratungsbedarf bei den Unternehmen – zum anderen könnte es aber auch Auswirkungen auf die Eigenverwaltungspraxis an sich haben.

Die Eigenverwaltung ist auf dem besten Weg, die Regelinsolvenz als die führende Form der Insolvenzverwaltung in Deutschland abzulösen. Das hat vor allem mit dem erleichterten Zugang zu Sanierungsmöglichkeiten zu tun sowie der Tatsache, dass Geschäftsführer-Gesellschafter trotz Insolvenzverfahrens ihr Unternehmen in eigener Hand erhalten können.

Ob diese – von so manchen Insolvenzpraktikern aufgrund einiger Schwächen des entsprechenden Gesetzes kritisierte – Attraktivität jedoch in Zukunft weiterhin hoch sein wird, bleibt nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs abzuwarten. Denn die Karlsruher Richter haben herausgestellt, dass Geschäftsleiter einer eigenverwalteten Gesellschaft bei Verletzung der ihnen obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten gegenüber Dritten gemäß §§ 60, 61 InsO analog grundsätzlich persönlich haftbar gemacht werden können. Damit wurden die individuellen Haftungsrisiken für Organe in der Eigenverwaltung höchstrichterlich verschärft.

Im verhandelten Falle hatte ein extern bestellter Sanierungsgeschäftsführer Waren für das eigenverwaltende Unternehmen in Höhe von 87.000 Euro bestellt – noch bevor das Insolvenzverfahren im Rahmen eines Insolvenzplans aufgehoben worden war. Diese Waren wurden geliefert, aber das Schuldnerunternehmen konnte nicht zahlen: Bereits fünf Monate nach Aufhebung des ersten Insolvenzverfahrens wurde ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet. Der Lieferant verklagte den Sanierungsgeschäftsführer wegen des Forderungsausfalls auf Schadensersatz.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die Schadenersatzklage noch abgewiesen. Aber durch das BGH-Urteil wird deutlich, dass eigenverwaltende Geschäftsführer enormen Risiken unterliegen: Die insolvenzrechtlichen Haftungsvorschriften nach §§ 60, 61 InsO gelten schlichtweg für vertretungsberechtigte Geschäftsleiter von juristischen Personen, also Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer. Der BGH begründet seine Entscheidung übrigens mit der Übertragung insolvenzspezifischer Befugnisse auf den Geschäftsleiter einer eigenverwalteten juristischen Person; dieser nimmt die Rechte und Pflichten des Insolvenzverwalters im Regelverfahren wahr. Daher solle er auch so haften, wie es das Gesetz für den Insolvenzverwalter vorsieht: „Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.“

Das führt in der Praxis der Eigenverwaltung natürlich zu erheblichen Fallstricken. Organe eines Unternehmens werden eine Eigenverwaltung kaum noch einen engen, fachlich versierten Berater angehen, der sie in der Regel auch als Sanierungsgeschäftsführer operativ unterstützt. Dies garantiert freilich keine fehlerfreie Abwicklung, aber immerhin kann das Management des eigenverwaltenden Schuldners damit die eigenen Haftungsrisiken abschwächen und bei Pflichtverletzungen den Sanierungsgeschäftsführer heranziehen.

Bedeutet das Urteil auch einen Rückgang der Eigenverwaltungsverfahren an sich? Das lässt sich natürlich nicht sicher feststellen, aber klar ist, dass der Umgang mit den insolvenzrechtlichen Pflichten in der Eigenverwaltung stärker in den Fokus gerückt ist. Unternehmen werden daher persönliche Haftungsszenarien und die Perspektiven eine Regelinsolvenz wohl wieder stärker abwägen.

BGH, Entscheidung IX ZR 238/17; vom 26.04.2018;
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung I-16 U 33/17; vom 07.09.2017

 

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Bild: Schwarzenarzisse / pixabay

 

 

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