TopMenü

Factoring-Gesellschaften und Umsatzsteuer: Entweder Enthaftung oder Anfechtung

Beim Echten Factoring treten Factoring-Gesellschaften in die Garantiehaftung für die Umsatzsteuer ihrer Kunden ein, hat der Bundesfinanzhof entschieden. Durch die Einbehaltung und Abführung der Umsatzsteuer können sie dieser Haftung entgehen, setzen sich so aber möglichen Anfechtungsansprüchen in Insolvenzverfahren aus.

Das Factoring, also der Abtritt von Forderungen an einen Factor, hat sich in Deutschland stark entwickelt. Laut Zahlen des Deutschen Factoring-Verbandes nutzen aktuell mehr als 20.300 Kunden diese Finanzierungsalternative, gerade im Mittelstand. Daher steigt auch die Factoring-Quote weiter auf nunmehr 6,9 Prozent (gemessen alleine am Umsatz der Mitgliedsunternehmen des Deutschen Factoring-Verbandes im Verhältnis zum Bruttoinlandsprodukt).

Dementsprechende Relevanz hat das Factoring im Rahmen von Insolvenzverfahren erhalten. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.12.2015 (XI R 28/13) zu der Frage der Haftung für nicht abgeführte Umsatzsteuer im Fall von sogenannten Echten Factoring entschieden. Echtes Factoring bezeichnet die Übernahme des Forderungsausfall-Risikos durch die Factoring-Gesellschaft beim Ankauf von Forderungen. Im vorliegenden Fall hatte der Unternehmer seine Kundenforderungen an einen Factor veräußert, der im Sinne des Echten Factorings auch das Kreditausfallrisiko (Delkredere) für diese Forderungen übernommen hatte. Die eingehenden Kundenzahlungen kehrte der Factor in mehreren Tranchen nach Abzug seiner Gebühren an das Unternehmen aus.

Der Fall:
Über das Vermögen des Unternehmers wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, die Finanzverwaltung nahm den Factor gemäß § 13 c UStG für nicht abgeführte Umsatzsteuer aus Vorjahren in Anspruch. Mit dem Urteil wendet sich der BFH ganz klar gegen die bisher vertretene Verwaltungsauffassung. Bezug nehmend auf Abschn. 13c. 1 Abs. 27 S. 1 UStAE war jedenfalls dann von einer Haftung des Abtretungsempfängers abzusehen, soweit der Unternehmer für die Abtretung der Forderung eine Gegenleistung in Geld vereinnahmt hat. Bis jetzt war in der Literatur überhaupt umstritten, ob die Haftung für nicht gezahlte Umsatzsteuern nach § 13 c UStG auch im Fall eines Echten Factoring Anwendung findet.

Nach dem Urteil des BFH unterfällt auch das echte Factoring der Regelung des § 13 c UStG und zwar unabhängig davon, ob dem Unternehmen – wie im vorliegenden Fall – seitens des Factors die finanziellen Mittel zur Zahlung der Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt werden oder nicht. § 13 c UStG wird damit zu einem Fall der Garantiehaftung und kann den Factor wirtschaftlich benachteiligen.

Für Factor besteht nur eine Möglichkeit, einer Garantiehaftung hinsichtlich der Umsatzsteuer zu entgehen: nämlich dann, wenn er aus den bei ihm eingehenden Kundenforderungen die Umsatzsteuer einbehält und diese entsprechend § 13 c Abs 2 S. 4 UStG selber an das zuständige Finanzamt abführt. Rein praktisch heißt das, dass der Factor die vereinnahmten Summen ausschließlich netto an seinen Kunden ausbezahlt.

Anfechtung droht
Dies eröffnet aber ein weiteres Problem. Geht ein Factor zur Haftungsvermeidung so vor, setzen sie sich im Falle einer Insolvenz der Gefahr einer Anfechtung nach §§ 129 ff InsO aus.  Denn die Umsatzsteuer wird „für Rechnung“ des Unternehmers an das Finanzamt abgeführt und steht damit nicht mehr zur freien Verfügung des Unternehmens, also in der Folge des Insolvenzverwalters. Für die vergleichbaren Fälle des Steuerabzugs bei Bauleistungen nach § 48 ff EStG wurde so bereits entschieden (BFH-Beschluss vom 13.11.2002 – I B 147/02).

 

 

 

 

, , , , ,

Kommentare sind hier geschlossen

Powered by WordPress. Designed by Woo Themes