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Anleihegläubigerschutz im Insolvenzverfahren: Kündigungsrechte rechtzeitig prüfen und ausüben

In der letzten Zeit haben vermehrte Meldungen über zahlungsunfähige Unternehmen, die Anleihen herausgegeben haben – etwa der Maschinen- und Anlagenbauer Rena – eine Thematik besonders in den Vordergrund gerückt: Wie können Anleihegläubiger im Fall einer Insolvenz ihr investiertes Kapital vor einem Totalverlust schützen?

Wenn das Unternehmen, das die Anleihe herausgegeben hat, einen Insolvenzantrag gestellt hat, bestehen ordentliche und außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Diese sollten Anleihegläubiger umgehend prüfen und ausüben. Hat sich das Unternehmen unter den sogenannten Schutzschirm geflüchtet, wird es im Rahmen eines Sanierungsplans in der Regel weitreichende finanzielle Zugeständnisse von den Anleihegläubigern fordern. Dazu muss die Versammlung der Anleihegläubiger, die zwingend einberufen werden muss, einen mehrheitlichen Beschluss fassen. Dieser Beschluss ist in der Regel für alle Anleihegläubiger bindend und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Anleihegläubiger sollten daher an der Versammlung teilnehmen, um ihre Rechte wahrzunehmen, oder sie sollten sich dort von einer Person ihres Vertrauens vertreten lassen.

Ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden, können Anleihegläubiger ihre Forderungen nur noch zur Insolvenztabelle anmelden. Dies übernimmt in der Regel der Gemeinsame Vertreter der Anleihegläubiger, der auf der Anleihegläubigerversammlung gewählt wird. Der einzelne Anleihegläubiger, dessen Forderung normalerweise unbesichert ist, wird in diesem Fall aber lediglich einen Teil seines investierten Geldes als Quote erhalten. Die Höhe dieser Quote hängt von der Existenz vorrangiger Gläubiger und dem Unternehmensvermögen ab.

Es ist daher ratsam, dass Anleihegläubiger ihr ordentliches, bzw. außerordentliches Kündigungsrecht der Anleihe bereits prüfen lassen, wenn bekannt wird, dass deren Herausgeber  in ernsthaften wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. Dies gilt insbesondere, wenn die Schutzklauseln der Anleihebedingungen gebrochen wurden. Die Kündigungsmöglichkeiten können grundsätzlich bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt werden – also auch noch nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde. Anleihegläubiger müssen ihre Kündigung allerdings in der Regel vor Gericht geltend machen. Jedoch haben sie bei einer wirksamen Kündigung zumindest einen Titel, aus dem sie vollstrecken können.

Bildnachweis: Thommy Weiss  / www.pixelio.de

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